Full text: Richtlinien für die Organisation der Arbeitslosenversicherung in den Arbeitsämtern

gleichzeitig mit dem Verfügungsentwurf (|. oben 
3iffer 5) zur UnterfOhrift der Zahlungsanordnung 
vorzulegen. Beim Antrag auf Weitergemwährung 
der Unterftüßung ift die Weiterzahlung auf dem 
alten Zahlbogen zu verfügen unter Verwendung 
des Stempels: „Ab... . . (Datum) Alu/Kru 
veiterzahlen für längftens .... Tage .... RM 
vEöchentlich“. Für die Unterzeihnung der 
Zahlungsanordnung und der Weiterzahlung f0- 
wie für die Nebertragung der Zeichnungsbefugnis 
gilt dasfelbe wie für die Bewilligungsverfügung 
des Vorfikgenden (f. oben unter Ziffer 5). 
Die Zahlbogen find mit Tinte auszufüllen. 
Daneben ift die Verwendung von Stempeln und 
zur Ausfüllung der Spalten 10—13 die Verwen- 
dung von Kopierftiften zuläffig. Eintragungen 
nit Bleiftift find verboten. 
Die Zahlbogen find nah Stammnummern 
jowie je nacy Bedarf auch nach Zahltagen und 
Qohnkfaffen zu ordnen. Sie find fidher aufzu- 
bewahren und möglichft unter BVerfchluß zu 
halten. Das Gleiche gilt für nichtausgefüllte Bor- 
rue. Eine Aufbewahrung in den Räumen der 
Kalfe ft unterfagt. 
Nebermweijungen an Dritte. 
Sind Unterftüßungsteile an eine Dritte 
Berjon oder an eine Behörde zu Überweifen 
(8 175 2lbj. 3 AVAVG.; fiehe Anlage 12), fo it 
dies in der Auszahlungsanordnung auf dem 
3Zahlbogen entfprechend zu vermerfen. Die Unter: 
itübungsteile find getrennt von der Hauptunter- 
itügung im 3ahlbogen nachzuweifen. Außerdem 
erhält der Zahlbogen quer über die Auszahlungs- 
ıanordnung den Stempel „Uebermweifung“. Die 
zinzelne Zahlung ift auf dem Zahlbogen zu ver- 
merfen. Eines zweiten Zahlbogens bedarf es 
nicht. Ergibt fih nach der Unterzeichnung der 
MNuszahlungsanordnung auf dem Zahlbogen die 
Notwendigkeit, Nebermeijungen an Dritte anzıt- 
ordnen, dann ift die ANuszahlungsanordnung auf 
dem Bahlbogen entfprechend abzuändern oder zu 
zrgänzen (vgl. unten d). Für die Unterzeichnung 
der neuen Anordnung gilt dasfelbe wie für die 
urfprüngliche Verfügung des VBorfigenden. 
Borichuß- und Abfhlagszahlungen. 
Unterftübungszahlungen dürfen nur nach: 
träglicy und nur dann erfolgen, wenn die Be- 
zilligung durch einen einfpruchsfähigen Befcdheid 
ausgef[prochen ift. Eine Vorauszahlung ift aus- 
nahmsmeife dann zuläffig, wenn Zahlungstage 
3. B. infolge einer Häufung von Wochenfeiertagen 
’Meihnachts=- oder Ofterzeit) ausfallen müllen; 
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