gleichzeitig mit dem Verfügungsentwurf (|. oben
3iffer 5) zur UnterfOhrift der Zahlungsanordnung
vorzulegen. Beim Antrag auf Weitergemwährung
der Unterftüßung ift die Weiterzahlung auf dem
alten Zahlbogen zu verfügen unter Verwendung
des Stempels: „Ab... . . (Datum) Alu/Kru
veiterzahlen für längftens .... Tage .... RM
vEöchentlich“. Für die Unterzeihnung der
Zahlungsanordnung und der Weiterzahlung f0-
wie für die Nebertragung der Zeichnungsbefugnis
gilt dasfelbe wie für die Bewilligungsverfügung
des Vorfikgenden (f. oben unter Ziffer 5).
Die Zahlbogen find mit Tinte auszufüllen.
Daneben ift die Verwendung von Stempeln und
zur Ausfüllung der Spalten 10—13 die Verwen-
dung von Kopierftiften zuläffig. Eintragungen
nit Bleiftift find verboten.
Die Zahlbogen find nah Stammnummern
jowie je nacy Bedarf auch nach Zahltagen und
Qohnkfaffen zu ordnen. Sie find fidher aufzu-
bewahren und möglichft unter BVerfchluß zu
halten. Das Gleiche gilt für nichtausgefüllte Bor-
rue. Eine Aufbewahrung in den Räumen der
Kalfe ft unterfagt.
Nebermweijungen an Dritte.
Sind Unterftüßungsteile an eine Dritte
Berjon oder an eine Behörde zu Überweifen
(8 175 2lbj. 3 AVAVG.; fiehe Anlage 12), fo it
dies in der Auszahlungsanordnung auf dem
3Zahlbogen entfprechend zu vermerfen. Die Unter:
itübungsteile find getrennt von der Hauptunter-
itügung im 3ahlbogen nachzuweifen. Außerdem
erhält der Zahlbogen quer über die Auszahlungs-
ıanordnung den Stempel „Uebermweifung“. Die
zinzelne Zahlung ift auf dem Zahlbogen zu ver-
merfen. Eines zweiten Zahlbogens bedarf es
nicht. Ergibt fih nach der Unterzeichnung der
MNuszahlungsanordnung auf dem Zahlbogen die
Notwendigkeit, Nebermeijungen an Dritte anzıt-
ordnen, dann ift die ANuszahlungsanordnung auf
dem Bahlbogen entfprechend abzuändern oder zu
zrgänzen (vgl. unten d). Für die Unterzeichnung
der neuen Anordnung gilt dasfelbe wie für die
urfprüngliche Verfügung des VBorfigenden.
Borichuß- und Abfhlagszahlungen.
Unterftübungszahlungen dürfen nur nach:
träglicy und nur dann erfolgen, wenn die Be-
zilligung durch einen einfpruchsfähigen Befcdheid
ausgef[prochen ift. Eine Vorauszahlung ift aus-
nahmsmeife dann zuläffig, wenn Zahlungstage
3. B. infolge einer Häufung von Wochenfeiertagen
’Meihnachts=- oder Ofterzeit) ausfallen müllen;
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