in diejem Falle darf an einem Bahltage für einen
a0ch nicht abgefjchloffenen Zahlungszeitraum mit
ausgezahlt werden. Dagegen find die Entichei-
dungen über die Unterftügungsanträge fo zu be-
[(Oleunigen, daß es nicht nötig wird, auf Unter-
itügungsanfprüche, die nur dem Grunde nach,
aber nicht nad Höhe und Dauer feltftehen, Ab-
ichlagszahlungen zu Teiften.
Henderungen des Zahlbogens.
on der Auszahlungsanordnung des Zahl-
oogens dürfen nachträgliche Aenderungen oder
Streidhungen grundjäßlih nicht vorgenommen
werden. Soweit eine Aenderung der Auszah-
[ungsanordnung (3. B. bei nadhträglicher Neber:
mweijung an Dritte) oder eine Richtigftellung von
Irrtümern erforderlich wird, ijt Diefe als „ge
Ändert“ zu vermerken. Solde ANenderungen be:
dürfen in gleidher Weife der Unterfchrift wie die
urfprünglidhe Verfügung. Werden im weiteren
Inhalt des Zahlbogens Aenderungen notwendig,
Jo find dieje durch Streichung vorzunehmen und
ft neben die Nenderung das Handzeichen des Ab-
ündernden zu feßen. Die Abänderung von Geld-
jeträgen nad) der Auszahlung ift ausnahmslos
Unzuläffig.
MAuszahlungstermin.
Hür die Iaufende Zahlung find beftimmte
Bahlungstermine fejtzufegen. Zu diejen Ter-
minen find die Zahlbogen wöchentlich einichließ-
lich des Zeichens des Ausrecdhners vorzubereiten.
Die Ausgahlungstermine find fo einzurichten, daß
der Zeitraum, für den ausgezahlt wird (Aus-
zahlungszeitraum), den legten Werktag vor dem
Zahltag nicht mehr mitumfaßt. Der Arbeitslofe,
der im Laufe eines Auszahlungszeitraums in
Arbeit tritt, hat dann in jedem Falle noch einen
reftlicdhen Unterftükungsanipruch einzulöfen. Bei
der erften Zahlung kann zur Vermeidung von
Härten der YAuszahlungszeitraum abweichend
Jon 8175 AVBAVEGS. auf weniger als eine Woche
jemefjen werden.
Hallen bei einer Zahlung Unterftüßungs:”
beträge für mehr als zwei Wochen an, fo darf die
3ahlung erft erfolgen, menn die Unterfchrift des
Borfigenden bzw. des Stellvertreters auf dem
Hahlbogen beigebracht ift.
‘) Hebermachung der Bezugsdauer.
Bei der Vorbereitung und Ausrecdhnung find
auf dem Zahlbogen die aufgebrauchten Tage des
Unterftügungsbezuges abzurechnen, und zwar in
der Weife, daß mit der Höchftdauer begonnen
und bis auf Null abaefchrieben mird. Snätettens
)
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