Full text: Leitfaden der deutschen Sozialversicherung

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Arbeitslosenversicherung. 
waltungsrat eine Dienstordnung. Die ehrenamtlichen Mitglieder des 
Direktortums wählt der Verwaltungsrat auf 5 Jahre. 
Die Stellung des Verwaltungsrats ist nach neuem Recht 
erheblich gestärkt. Ihm sind besonders wichtige Angelegenheiten über— 
tragen. Er beschließt z. B. über die Festsetzung des Voranschlags mit 
Ausnahme desjenigen der Beamten des höheren Dienstes. Er nimmt den 
Rechnungsabschluß und die Bilanz ab und hat das Recht zur Prüfung der 
Einnahmen und Ausgaben und der Belege, ferner wählt er die ehren— 
amtlichen Mitglieder des Direktoriums und die Beisitzer für die Ver— 
icherungsämter, Oberversicherungsämter und das Reichsversicherungsamt. 
Der Verwaltungsrat besteht aus dem Präsidenten des Direktoriums oder 
seinem Stellvertreter als Vorsitzenden und mindestens je 12 Vertretern 
der Versicherten und ihrer Arbeitgeber. Die Versichertenvertreter werden 
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl auf Grund von Vorschlags-— 
listen wirtschaftlicher Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Arbeit— 
nehmern oder von Verbänden solcher Vereinigungen gewählt. Die Ge— 
schäftsführung ist durch eine Geschäftsordnung geregelt, die der Ver— 
waltungsrat unter Zustimmung des Reichsarbeitsministers erläßt. 
Die Vertrauensmänner sind die ehrenamtlichen Außenorgane. Sie 
wählen den Verwaltungsrat. Sie können ferner von der Reichsversicherungs⸗ 
anstalt und vom Versicherungsamt Aufträge zuderen Unterstützung erhalten. 
Die Aufsicht über die Reichsversicherungsanstalt führt der Reichs— 
beitsminister. 
V. Arbeitslosenversicherung. 
Die Arbeitslosenversicherung baut hinsichtlich der Versicherungs— 
oflicht ihren Personenkreis zunächst auf der Krankenversicherungspflicht 
auf. Außerdem wird herangezogen, wer nur wegen UÜberschreitens der 
Verdienstgrenze aus der Krankenversicherung herausfällt, aber angestellten— 
oersicherungspflichtig ist. Zudem sind noch die Angestellten in höherer 
oder leitender Stellung auf Grund des Angestelltenversicherungsgesetzes 
pflichtversichert (60 AVAVG.). 
Parallel zur Krankenversicherung und Angestelltenversicherung laufen 
auch Befreiungsvorschriften. Wer in diesen beiden Versicherungen ver— 
sicherungsfrei ist, ist es auch in der Arbeitslosenversicherung. Außerdem 
kennt aber das Gesetz noch besondere Befreiungsvorschriften für die Ar— 
beitslosenversicherung. Im letzteren Fall tritt Versicherungsfreiheit ent⸗ 
weder ohne weiteres oder auf Antrag ein in Fällen, in denen schon 
durch das AVAVG. selbst ohne weiteres die Versicherungsfreiheit aus— 
gesprochen ist, oder in denen sie auf Grund besonderer Bestimmung des 
Reichsarbeitsministers oder des Verwaltungsrats der Reichsanstalt oder 
beider zusammen eintritt. Kraft des AVAVG. selbst sind ohne weiteres 
versicherungsfrei: Land- und forstwirtschaftliche Beschäftigungen und Be— 
schäftigungen in der Binnen- und Küstenfischerei, wenn die Beschäftigten 
über einen Grundbesitz von gewisser Größe verfügen, von dessen Ertrag
	        
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