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Arbeitslosenversicherung.
waltungsrat eine Dienstordnung. Die ehrenamtlichen Mitglieder des
Direktortums wählt der Verwaltungsrat auf 5 Jahre.
Die Stellung des Verwaltungsrats ist nach neuem Recht
erheblich gestärkt. Ihm sind besonders wichtige Angelegenheiten über—
tragen. Er beschließt z. B. über die Festsetzung des Voranschlags mit
Ausnahme desjenigen der Beamten des höheren Dienstes. Er nimmt den
Rechnungsabschluß und die Bilanz ab und hat das Recht zur Prüfung der
Einnahmen und Ausgaben und der Belege, ferner wählt er die ehren—
amtlichen Mitglieder des Direktoriums und die Beisitzer für die Ver—
icherungsämter, Oberversicherungsämter und das Reichsversicherungsamt.
Der Verwaltungsrat besteht aus dem Präsidenten des Direktoriums oder
seinem Stellvertreter als Vorsitzenden und mindestens je 12 Vertretern
der Versicherten und ihrer Arbeitgeber. Die Versichertenvertreter werden
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl auf Grund von Vorschlags-—
listen wirtschaftlicher Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Arbeit—
nehmern oder von Verbänden solcher Vereinigungen gewählt. Die Ge—
schäftsführung ist durch eine Geschäftsordnung geregelt, die der Ver—
waltungsrat unter Zustimmung des Reichsarbeitsministers erläßt.
Die Vertrauensmänner sind die ehrenamtlichen Außenorgane. Sie
wählen den Verwaltungsrat. Sie können ferner von der Reichsversicherungs⸗
anstalt und vom Versicherungsamt Aufträge zuderen Unterstützung erhalten.
Die Aufsicht über die Reichsversicherungsanstalt führt der Reichs—
beitsminister.
V. Arbeitslosenversicherung.
Die Arbeitslosenversicherung baut hinsichtlich der Versicherungs—
oflicht ihren Personenkreis zunächst auf der Krankenversicherungspflicht
auf. Außerdem wird herangezogen, wer nur wegen UÜberschreitens der
Verdienstgrenze aus der Krankenversicherung herausfällt, aber angestellten—
oersicherungspflichtig ist. Zudem sind noch die Angestellten in höherer
oder leitender Stellung auf Grund des Angestelltenversicherungsgesetzes
pflichtversichert (60 AVAVG.).
Parallel zur Krankenversicherung und Angestelltenversicherung laufen
auch Befreiungsvorschriften. Wer in diesen beiden Versicherungen ver—
sicherungsfrei ist, ist es auch in der Arbeitslosenversicherung. Außerdem
kennt aber das Gesetz noch besondere Befreiungsvorschriften für die Ar—
beitslosenversicherung. Im letzteren Fall tritt Versicherungsfreiheit ent⸗
weder ohne weiteres oder auf Antrag ein in Fällen, in denen schon
durch das AVAVG. selbst ohne weiteres die Versicherungsfreiheit aus—
gesprochen ist, oder in denen sie auf Grund besonderer Bestimmung des
Reichsarbeitsministers oder des Verwaltungsrats der Reichsanstalt oder
beider zusammen eintritt. Kraft des AVAVG. selbst sind ohne weiteres
versicherungsfrei: Land- und forstwirtschaftliche Beschäftigungen und Be—
schäftigungen in der Binnen- und Küstenfischerei, wenn die Beschäftigten
über einen Grundbesitz von gewisser Größe verfügen, von dessen Ertrag