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(10) Falls es sich um eine feindliche Gesellschaft
handelt, stehen dem Liquidator alle oder bestimmte Be
fugnisse zu, die nach der Verordnung über die Gesell
schaften vom Jahre 1889 den nichtamtlichen Liquidatoren
gegeben sind, soweit sie natürlich den Bestimmungen
dieser Verordnung nicht zuwiderlaufen.
(11.) Jeder Liquidator ist berechtigt, aus der Maste
deS Geschäfts eines feindlichen Ausländers oder einer
feindlichen Gesellschaft, zu deren Auflösung er bestimmt
ist, diejenigen Unkosten einzubehalten, die bei der Liqui
dation entstanden sind, einschließlich der Miete für die
von dem feindlichen Ausländer oder der feindlichen
Gesellschaft früher benutzten Geschäftsräume, die bei
deren Weiterbenutzung während der Liquidation erwächst,
und einer Entschädigung für Zeitverlust und Mühe
waltung in Höhe von 2v. H. der vom Liquidator
zu Geld gemachten und gutgeschriebenen Masse.
(12.) Nach Berücksichtigung der in Unterabschnitt
(11.) vorgesehenen Unkosten ist die verbleibende Masse
nach folgender Vorrechtsordnung zu verwenden:
Erstens: Alle den sichergestellten Gläub igern zu
stehenden Geldsummen bis zur Höhe ihrer entsprechenden
Sicherheiten;
Zweitens: Gehälter oder Löhne von Geschäfts
angestellten oder Dienern für die seit dem 31. Juli 1914
geleisteten Dienste, abzüglich etwaiger von den Genannten
dem feindlichen Ausländer oder der feindlichen Gesell
schaft geschuldeter Beträge.
Drittens: Alle der Krone geschuldeten Beträge.
Viertens: Alle anderen Verbindlichkeiten, pari
passn verteilt, gleichviel ob sie nichtfeindlichen Personen
oder Gesellschaften innerhalb oder außerhalb der Kolonie
gehören.
(13.) Falls der Reinbetrag der Masse eines Geschäftes
nach Abzug des Wertes aller von den sichergestellten
Gläubigern erhaltenen Sicherheiten nicht hinreicht, um
die Gesamtbeträge, welche der Liquidator gemäß Unter
abschnitt (11.) zurückzubehalten berechtigt ist, zu decken,
ist jeder sichergestellte Gläubiger verpflichtet, dem Liqui
dator einen Teil des Betrags, um welchen der Rein-
masscbetrag zur Deckung der vorstehend angegebenen
Zwecke nicht ausreicht, nach dem Verhältnis der Werte
der Sicherheit zum erzielten und gutgeschriebenen Gesamt
masseerlös zu zahlen.
(14.) Die Abrechnungen der Liquidatoren aus den
einzelnen Liquidationen sind nach näherer Anweisung
des Gouverneurs zu prüfen.
(15.) Wer ohne gesetzlichen Entschuldigungsgrund
sich weigert, dem Liquidator auf Erfordern Schlüssel,
Wertbehälter, Geschäftsmaterial, Geschäftsbücher, Scheck
bücher oder andere Gegenstände irgendwelcher Art zu
übermitteln, die er in Besitz hat und die in Verbindung
mit dem aufzulösenden Unternehmen benutzt worden
sind oder die sich daraus beziehen, wer ferner ohne gesetz
lichen Endschuldigungsgrund in irgend einer Weise dem
Liquidator bei der Besitznahme von Geschäftsräumen, die
unmittelbar vor der Ernennung des Liquidators von
einem feindlichen Ausländer oder einer feindlichen Gesell
schaft oder für diese benutzt worden sind, Widerstand
leistet, macht sich einer Zuwiderhandlung gegen diese
Verordnung schuldig.
(16.) Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verord
nung hat sich jeder Liquidator nach den ihm von dem
Gouverneur zu gebenden Anweisungen zu richten.
5. (1.) Wenn es dem Gouverneur scheint, daß
eine Firma ganz oder teilweise aus feindlichen Aus
ländern besteht oder eine Gesellschaft eine feindliche
Gesellschaft ist oder daß eine Person, Firma oder Ge
sellschaft als Vertreterin für einen feindlichen Ausländer
oder eine feindliche Gesellschaft tätig ist, so kann er durch
schriftlichen Befehl jemanden beauftragen,
a) die Bücher und Geschästspapiere einzusehen,
welche solcher Person, Firma oder Gesellschaft
gehören oder die unter ihrer Aufsicht stehen;
b) Personen, die imstande sind, Angaben über die
Zusammensetzung der Firma oder Gesellschaft
oder über den Geschäftsbetrieb solcher Person,
Firma oder Gesellschaft zu machen, zur Abgabe
der erforderlichen Aufschlüffe zu veranlassen; und
e) Geschäftsräume, die in Verbindung mit dem
Geschäftsbetriebe benutzt werden, zu durchsuchen.
(2.) Wer
a) solche Bücher und Schriftstücke unter seiner Auf
sicht oder Zugang dazu hat, aber deren Vor
legung unterläßt oder verabsäumt, oder
b) auf die Aufforderung hin, nähere Angaben im
vorstehenden Sinne zu machen, dies verweigert
oder verabsäumt,
macht sich einer Zuwiderhandlung dieser Verordnung
schuldig.
(6.) Wenn ein Unternehmen eines feindlichen Aus
länders oder einer feindlichen Gesellschaft aufgelöst und
der Maffebestand gemäß Abschnitt 4 (9.) behandelt worden
ist, so sind die Bücher, Geschäftspapiere, Rechnungen und
Schriftstücke des feindlichen Ausländers oder der feind
lichen Gesellschaft zu vernichten oder nach Anweisung
des Gouverneurs anderswie zu behandeln.
7. Wer eine Zuwiderhandlung gegen diese Verord
nung begeht, wird mit Gefängnis irgendwelcher Art
bis zu 12 Monaten und einer Geldstrafe bis zu 5000
Dollar bestraft.
(„Nachrichten für Handel, Industrie und Land-
tvictschaft Nr. 20 vom 17. März 1915.")
Trinidad und Tobago.
Überwachung feindlicher Ausländer und Liqui
dation ihrer Unternehmungen.
Eine Verordnung des Gouverneurs vom 31. Oktober
1914 — Nr. 62 vom Jahre 1914 — bestimmt folgendes:
Mit Rücksicht darauf, daß zwischen seiner Majestät
und dem Deutschen Reiche sowie der Doppelmonarchie
Österreich-Ungarn Krieg besteht,
und da es im Interesse der öffentlichen Sicherheit
angebracht erscheint, in der Kolonie die Ausführung
von Geschäften durch Personen deutscher oder öster
reichisch-ungarischer Staatsangehörigkeit zu verbieten,
und da es erforderlich ist, Vorkehrungen zu treffen
für die Liquidierung aller Geschäfte, welche von Per-
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