Nebenprodukt- | Ungefährer J ahresabsatz
zewinnung in der 1929
Kali-Industrie 1000 to | Mill. RM
Steinsalz . ..
. 900*)
21,0
Brom .
Chlormagnesium
2) 54%
Bittersalz
K;
Hauptsyndikatsbeteiligte
(ungefähre Anteile)
Salzdetfurth - Aschersleben -
Westeregeln. .
Wintershall . . Sa
Burbach ........
Preußag . ..
Kali-Chemie .
Salzdetfurth - Aschersleben -
Westeregeln. ..... 35 %
Burbach ........, 24%
Preußag ....... 18 %
Wintershall . . . 1%
Salzdetfurth -Aschersleben-Westeregeln,
Burbach, Preußag
Wintershall. Aschersleben
* hiervon 1,45 Mill, to vom Steinsalzsyndikat, der Rest wurde von Solvay an eigene Fabriken geliefert
**) Chlormagnesiumlauge und festes Chlormagnesium,
Kalisyndikat und Kaligesetzgebung
Syndizierungstendenzen waren beim Kalibergbau schon von jeher zu
beobachten. In der Frühzeit der Entwicklung erleichterte die damals noch große
räumliche Nähe den einzelnen Werken Abmachungen zum Schutz gegen ruinöse
Unterbietungen. In den sechziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts bestanden
bereits Preisvereinbarungen zwischen dem preußischen und dem Aanhaltischen
Fiskus; 1876 entstand eine Preiskonvention für Chlorkalium, 1879 die erste
Carnallit-Konvention, 1880 und 1884 wurden Kainit-Verträge abgeschlossen und
1883 wurde das erste Chlorkalium-Verkaufssyndikat gebildet. Das erste Voll-3yndikat
entstand 1899; seine Form wurde seither mehrmals — 1909, 1910 und 1919
— grundlegend geändert. Da vor dem Kriege die Marktmöglichkeiten unerschöpflich
zu sein schienen und da dank dem Naturmonopol und der Syndikatsorganisation
Monopolpreise erzielt werden konnten, wurde die Rentabilität auch
der schlechteren Werke durch Zuteilung immer neuer Quoten im allgemeinen nicht
gefährdet, insbesondere seitdem im Jahre 1910 gesetzliche „Höchstpreise“ festgelegt
worden waren. Die preußische lex Gamp (vom 5. Juli 1905) und das
Reichskaligesetz (vom 25. Mai 1910) versuchten der Abteufung neuer
Schächte Grenzen zu ziehen, bewirkten aber, nachdem die ursprünglichen Entwürfe
in den parlamentarischen Verhandlungen immer mehr durchlöchert worden
waren, das genaue Gegenteil; es wurden. nämlich nunmehr alle noch offengelassenen
Möglichkeiten zur Quotenerhöhung im Hinblick auf eine später vielleicht
zu erwartende schärfere Regelung nach Kräften ausgenutzt. 1916 erfolgte
ein Abteuf-Verbot für Kalischächte, das sich jedoch auf früher bereits angefangene
Schachtanlagen nicht bezog und dessen Lückenhaftigkeit wiederum das beabsichtigte
Ziel nicht herbeiführte. .
Am 24. April 1919 wurde das Gesetz über die Regelung der Kaliwirtschaft
in Kraft gesetzt und einige Monate später auf Grund der Durchführungsvorschriften
als kontrollierende Organisation der Reichskalirat gebildet.
Die Verordnung vom 22. Oktober 1921, die sogenannte „Stillegungsverordnung“,
erfolgte auf Grund von Vorschlägen, die der Reichskalirat ge-