Contents: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bermögenszuwachssteuergesetz. § 84. 
Zahlungsfristen für den Abgabepflichtigen härter als für andere sein würde. 
Eine „erhebliche" Härte hätte in der Erforderung einer Abgabe von, wie die 
Begr. zu § 24 selbst sagt, so „außergewöhnlicher Höhe" in den gesetzlichen Zah 
lungsfristen regelmäßig erblickt werden können. Eine „besondere Härte" wird 
jedoch nur anzuerkennen sein, wenn die Einziehung der Abgabe innerhalb der 
regelmäßigen Zahlungsfristen für den Abgabepflichtigen auch erheblich härter 
als im allgemeinen für andere sein würde. 
3. Unter „Betrieben" i. S. des 3. Abs. sind nicht nur gewerbliche zu verstehen, 
sondern Unternehmungen aller Art, bei denen der Begriff eines Betriebsver 
mögens i. S. des § 2 BSt.G. Platz greift, also auch land- und forstwirtschaftliche. 
Denn der 3. Abs. bezweckt nach der von betn Abg. Schiffer (Magdeburg) gege- 
denen Begründung, zu verhüten, daß „der Betrieb infolge der Entziehung 
des Betriebskapitals eingestellt oder wesentlich eingeschränkt" werden würde. 
Ob dies zu besorgen, ist Frage des Einzelfalles. Es wird nicht immer schon 
deshalb anzunehmen sein, weil die Abgabe einen erheblichen Teil des umlaufenden 
oder selbst des stehenden Betriebskapitals ausmacht, vielmehr auch in solchen 
Fällen dann nicht, wenn begründeter Anlaß für die Annahme vorliegt, der Ab- 
gabepflichtige werde das Betriebskapital unschwer durch darlehnsweise Beschaf- 
sung ergänzen können, ohne daß durch die Hereinnahme von Leihkapital anstatt 
eigenem die finanziellen Ergebnisse des Betriebes dergestalt beeinträchtigt würden, 
daß der Unternehmer sich statt zur Ergänzung des Betriebskapitals durch anzu- 
leihendes lieber zur Einstellung oder wesentlichen Einschränkung des Betriebes 
entschließen würde. Ob dies der Fall ist, wird nach wirtschaftlichen Erwägungen 
zu beurteilen sein; ausschlaggebend kann nicht die Drohung des Abgabepflichtigen 
sein, bei Ablehnung der Stundung den Betrieb einstellen oder wesentlich ein- 
schränken zu wollen. 
4. Bei Entscheidung der Frage, ob eine Einschränkung des Betriebes als 
„Wesentlich" i. S. des Abs. 3 anzusehen ist, wird nach der Absicht der Antrag, 
steller insbes. das Maß der Schädigung der Arbeiter und der anderen Personen, 
„die auf den Betrieb angewiesen sind und in ihrer Existenz mehr oder minder 
von ihm abhängen" (Sten.B. a. a. £).), in Betracht zu ziehen sein, ferner aber 
auch, ob durch Einstellung oder Einschränkung des Betriebes eine erhebliche 
„Zerstörung von Vermögenswerten" (a. a. O.) durch Entwertung der Betriebs- 
anlagen usw. eintreten würde. 
5. Die Beschwerde an den Reichsfinanzhof wird erst nach Erschöpfung 
des Jnstanzenzuges bei den Verwaltungsbehörden für zulässig zu erachten sein. 
Anderer Ansicht Ausf.-Bcst. § 36 Abs. 3. 
6. Umfang und Art der Stundung nach Abs. 3 richtet sich nach Abs. 1. Der 
Abs. 3 nötigt nicht dazu, bei Vorliegen seiner Voraussetzungen die Stundung 
stets für die Dauer von 5, 10 oder 20 Jahren zu bewilligen. 
7. Zweifelhaft ist, ob die Beschwerde an den Reichsfinanzhof nach Abs. 3 auch 
gegeben ist, wenn die Stundung zwar bewilligt ist, aber nur gegen eine Sicher 
heit, von der der Abgabepflichtige behauptet/sie sei so wenig „angemessen", 
daß er infolge ihrer den Betrieb einstellen oder wesentlich einschränken müsse 
Nach dem Zweck des Abs. 3 wird die Beschwerde trotz des Wortlautes seines 
2. Satzes „gegen die Ablehnung eines Stundungsgesuches" zuzulassen fein; 
eine Gewährung des Gesuches unter unerträglichen Bedingungen kommt einer 
Ablehnung gleich. Ebenso ist die Beschwerde an den Reichssinanzhof für zulässig 
zu erachten, wenn eine Stundung zurückgenommen wird, obgleich der 
Abgabepflichtige das Vorliegen der Voraussetzunaen behauptet. 
8. Man beachte die Verschiedenheit des Zinssatzes im Abs. 1 Satz 2 
eurerseits (6 v. H.) und im Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7 andererseits (5 v. H.).
	        
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