erwerbsunfähig wird, hat der Betriebsunternehmer binnen
drei Tagen, nachdem er ihn erfahren hat, schrifilich
oder mündlich der Ortspolizeibehörde des Unfallortes und
der durch die Satzung bestimmten Stelle des Versiche-§§
1559 ff. rungsträgers Anz e ig e zu erstatten. Ist ein Versicherter
durch den Unfall getötet oder so verletzt worden, daß er
voraussichtlich nach acht Wochen noch nicht wieder voll erwerbsfähig
ist, so hat eine ortspolizeiliche Un f a llunter:
s u < u n g zu erfolgen. Sie soll baldmöglichst geschehen.
Bei der Unfalluntersuchung wird der Sachverhalt festgestellt.
Es können dabei Ermittlungen jeder Art, mit
Ausnahme eidlicher Vernehmungen, erfolgen. Durch die
Untersuchung sind namentlich fesstzustellen: Veranlasjung,
Zeit, Ort, Hergang und Art des Unfalles, Name der getöteten
oder verlettten Personen, Art der Verletzung, Berbleib
des Verletzten, Hinterbliebene des Verletzten. An
der Untersuchung können teilnehmen oder sich dabei vertreten
lassen: der Verletzte oder seine Hinterbliebenen, die
Träger der Unfall- und der Krankenversicherung, der Betriebsunternehmer,
das Versicherungsamt, bei Unfällen in
Betrieben, die der staatlichen Gewerbeaufsicht unterliegen,
auch der staatliche Gewerbeaufsichtsbeamte. Die Beteiligten
werden vom Zeitpunkte der Untersuchung rechtzeitig
benachrichtigt. Ueber die Untersuchungsverhandlung
wird eine Niederschrift aufgenommen.
Alsdann hat, wenn ein Entschädigungsanspruch besteht,
die Feststellung. der En tsch ädig ung
§1515 durch den Versicherungsträger 'zu erfolgen. Sie soll von
s 1546 Amts wegen im beschleunigten Verfahren geschehen. Doch
muß, falls dies nicht geschieht, der Anspruch zur Vermeidung
des Verlustes bei Verletzung spätestens zwei Jahre
nach dem Unfall vom Verletzten, bei Tod spätestens zwei
Jahre nach dem Tode von den Hinterbliebenen geltend
s 1247 gemacht werden. Bei entschuldbarer Säumnis oder wenn
die Unfallfolge erst später bemerkbar geworden ist, genügt
Anmeldung binnen drei Monaten nach Wegfall des
Hindernisses bezw. Bemerkbarwerden der Unfallfolgen.
s 1519 Auch Anmeldung des Anspruchs bei einem nicht zuständigen
Träger der Unfallverssicherung oder beim Versicherungsamt
wahrt die Frist.
§§ 1568 ff. Das Festse g ungs verfahren kennt drei
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