Full text: Zur Begriffsbestimmung der Kartelle und Konzerne

durch Fusion kapitalistisch (finanziell) zusammengeschlossene, ein- 
heitlich geleitete Gruppe von Unternehmungen verstehen, die for- 
mal-juristisch ihre Selbständigkeit auch nach der Zusammenfassung 
weiter behalten“. 
Passows*) Begriffsbestimmung hat einen Einschlag von 
ökonomischen Momenten, wenn er das Wesen des Konzerns darin 
sieht, „daß mehrere rechtlich selbständige Unternehmungen zu einer 
gewissen wirtschaftlichen Einheit zusammengefaßt sind. Diese Ein- 
heit ist dann gegeben, wenn irgendwie ein einheitlicher Wille die 
verschiedenen Konzernfirmen nach einem einheitlichen Plane leitet. 
Ähnlich meint Rosendorff®), begriffswesentlich sei, „daß 
sich mehrere Unternehmungen zusammenschließen, die rechtlich 
zwar nach außen selbständig bleiben, aber wirtschaftlich eine Ein- 
heit bilden und einer einheitlichen Leitung unterstehen“, und ebenso 
spricht Friedländer’) vom Konzern als einer „Gruppe von 
zivilrechtlich selbständigen Unternehmungen, die eine gewisse ein- 
heitliche Gruppe bilden und einer einheitlichen Leitung unter- 
stehen “ 
Eine Definition, die nur auf formaljuristische rechtlich organi- 
satorische Merkmale Wert legt, gibt Haussmann’®). Konzern 
ist nach ihm „eine Mehrheit von Unternehmungen, die auf Grund 
dinglicher oder obligatorischer Rechtsbeziehungen vermögensrecht- 
lich zusammengeschlossen sind und von einer Zentralgewalt nach 
verwaltungsmäßig und wirtschaftlich einheitlichen Gesichtspunkten 
geleitet werden“ 
Statthalter°) nimmt in seiner Kennzeichnung des Kon: 
zerns als „Zusammenschluß in ihrer Produktion aufeinander ange- 
wiesener Unternehmungen mit dem Zweck, jede der einzelnen selb- 
ständig bleibenden Unternehmungen durch die vereinbarte Zusam- 
menarbeit zu fördern“, völlig entbehrliche, ja all zu stark. konkreti 
sierende Merkmale auf. 
5) Passow: Betrieb, Unternehmung, Konzern, Jena 1925, S. 105. 
5) Rosendorff: Die rechtliche Organisation der Konzerne, 1927, S. 18 
7?) Friedländer: Konzernrecht, Berlin 1927, S. 30. 
8) Haussmann: Grundlegung des Rechts der Unternehmenszusammen 
Fassungen, Bensheimer 1926, S. 87. 
®) Statthalter: Interessengemeinschaften, Essen 1922, S. 102. 
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