Full text: Zur Begriffsbestimmung der Kartelle und Konzerne

essengemeinschaft festzulegen. Dagegen sondert.er die gegenseiti- 
gen effektenkapitalistischen Verflechtungen, mit denen häufig auch 
ein Austausch von Aufsichtsratsmitgliedern verbunden wird, aus 
dem Begriff aus und bezeichnet sie nur als Wegbereiter derselben 
oder als eine Verstärkung einer schon bestehenden Interessengemein- 
schaft (siehe Seite 72). Ebenso wird in Staudingers Kommentar zum 
BOB. Band 2/— 17 darauf hingewiesen, daß es richtiger erscheint, 
nur solche Interessenverknüpfungen, bei denen ‚eine Gewinngemein- 
schaft besteht, als Interessengemeinschaften zu bezeichnen. 
Diese herrschende Ansicht soll auch einer Untersuchung der 
Interessengemeinschaft als Organisationstyp des Konzerns zu- 
grunde gelegt und betont werden, daß bei der einfachen 1.G. sich 
das Gemeinschaftsverhältnis in der Zusammenwerfung und schlüs- 
selmäßigen Verteilung der Gewinne erschöpft, hinsichtlich der Ver- 
waltung und Betriebsführung die volle Selbständigkeit der beteilig- 
ten Unternehmungen erhalten bleibt und eine gegenseitige effekten- 
kapitalistische Verflechtung nicht stattfindet. 
Interessengemeinschaft und Beteiligung sind also als Be- 
ziehungstypen verschiedene Gebilde. Die Interessengemeinschaft 
verbindet vertraglich, die Unternehmungen treten unmittelbar zu- 
einander in Verbindung; sie ist die fixiertere und stetigere Form 
des ökonomischen Kontakts. Die auf Beteiligung basierende Bin- 
dung dagegen verkörpert die finanzkapitalistische Tendenz; die Be- 
ziehung geschieht mittelbar. Sie gründet sich auf die Tatsache des 
Besitzes von finanzkapitalistischen Werten und trägt daher wie 
diese dynamischen Charakter. Jedoch wächst mit höheren Formen 
des Zusammenschlusses auch die Intensität der Verbindung. 
2. Grade der Verflechtung durch 1.-G. 
Beide Organisationstypen weisen verschiedene Grade der Ver- 
flechtung auf, alle Schattierungen sind bei ihnen möglich. Die 
Interessengemeinschaft kann in folgenden Gestaltungen 
auftreten: 
1. Die Grundform derselben ist die vertragsmäßige Gewinn- 
gemeinschaft. Mit dieser grundlegenden Beziehung lassen sich noch 
verschiedene Vereinbarungen verknüpfen und damit die Verbindung 
enger gestalten. So kann 
2. die bloße Gewinngemeinschaft verstärkt sein durch gegen- 
seitigen (Aktienaustausch) oder einseitigen Besitz von Anteilen der 
einen Unternehmung seitens der anderen (Aktienumtausch), was 
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