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Statthalter“) formuliert die Interessengemeinschaft als
„eine Vereinigung von einer — gewöhnlich. nicht allzu großen Zahl
von gleichartigen oder sich ergänzenden Unternehmungen, die entsteht
durch Vereinbarung auf Grund von Gewinn — oder Finanzbeteiligung
mit Verknüpfung von wirtschaftlich relevanten, das ge-Meine
Geschäftsinteresse berührenden Momenten, unter Wahrung
der Selbständigkeit zur Erzielung einer höheren Wirtschaftlichkeit“.
Statthalter fordert als Grundbedingung für eine Interessengemeinschaft,
daß durch sie eine ökonomische Einheit hergestellt
werde, indem z.B. zwei Unternehmen, die sich gegenseitig finanziell
in einer im Verhältnis zu ihrem Kapital nicht unbedeutenden
Höhe aneinander beteiligen und diese Finanzbeteiligung durch ein
Weiteres wichtiges und wirtschaftlich verknüpfendes Moment, sei es
Vertrag oder Austausch von wirtschaftlich einflußreichen Mitgliedern
noch verstärken.
Ähnlich spricht Haussmann’°) davon, daß für die Interessengemeinschaft
nicht nur die Gewinngemeinschaft, sondern zugleich
eine gewisse Vergemeinschaftung der Verwaltung und des
Betriebes, jedoch ohne völlige Aufgabe der Selbständigkeit begriffswesentlich
sei. Gegenüber dieser strengen Auffassung der Interessengemeinschaft
als inniger Verflechtungsgemeinschaft ist die
andere Meinung vorherrschend, nach der das charakteristische
Merkmal der Interessengemeinschaft darin besteht, daß die Gemeinschafter
sich verpflichten, die Gewinne der beteiligten Unternehmungen
zusammenzuwerfen und nach einem bestimmten Schlüssel
unter die Gemeinschaft zu verteilen (siehe Rosendorff: Die rechtliche
Organisation der Konzerne, 1927, S. 22).
Auch Liefmann*) sieht in der Interessengemeinschaft eine
„vertragsmäßige Vereinbarung zwischen 2 oder 3, selten mehr,
selbständig bleibenden Unternehmungen, die Gewinne untereinander
Nach einem bestimmten Schlüssel zu verteilen“.
Geiler’) hält es ebenfalls im Interesse einer festen Begriffsabgrenzung
für nötig, die Bildung einer Gewinngemeinschaft
(Risikogemeinschaft) als das wesentlichste Merkmal einer Inter-12)
Statthalter: Interessengemeinschaften, Essen 1922, S. 13. ;
13) Haussmann: Grundlegung des Rechts der Unternehmenszusammen-Fassungen
1926, Seite 119.
4) Liefmann: Kartelie, Konzerne, Trusts, 1927, S. 264.
15) Geiler: Gesellschaftliche Organisationsformen des neueren Wirt-Schaftsrechts,
Mannheim 1922, S. 74.
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