Full text: Zur Begriffsbestimmung der Kartelle und Konzerne

Aktien einer Zentrale und erhalten dafür in proportionalem Wert die 
Anteile der Holding. Diese bezieht die Gewinnanteile aus der Unter. 
nehmungen und verteilt sie wieder auf ihre Effekten; dadurch par- 
tizipieren die Einzelbetriebe bzw. deren Gesellschafter anteilsmäßig 
am Gesamtgewinn. 
Über die Gewinngemeinschaft als Grundprinzip der Interessen. 
gemeinschaft hinaus wird durch alle diese Formen die Vergemein- 
schaftung dadurch noch gesteigert, daß eine mehr oder weniger 
weitgehende Einheit auch in der Verwaltung erreicht wird. 
3. Verbindungsmöglichkeiten durch 
Beteiligung. 
Der zweite Organisationstyp der Konzernbildung ist die Be- 
teiligung. Schon zur Verstärkung der Interessengemeinschafi 
wurde diese Form angewandt; dabei ging aber der effektenkapitali- 
stischen Bindung ein vertraglicher Zusammenschluß voraus. Bei 
der jetzt zu besprechenden reinen Form der Beteiligung ist die 
effektenkapitälistische‘ Vereinigung das Primäre. 
Die eine Kategorie der Beteiligung ist die einseitige, indem nur 
ein Unternehmen. Anteile eines anderen Unternehmens zu dauern- 
dem Besitz erwirbt. Die Tendenz nach Beherrschung, nach In- 
kontrollnahme der anderen Unternehmung wird um so eher ver- 
wirklicht, je intensiver die Beziehungen sind, je größer der Kapital- 
anteil ist, den die eine Unternehmung von der anderen besitzt. Hier 
sind folgende Grade möglich: 
'. Der Besitz einer Minorität des Aktienkapitals gehört zur 
Form der Interessennahme und gibt nur einen Einblick in die an- 
dere Unternehmung, oder hat den Zweck, an Unternehmungen ver- 
traglich zu partizipieren, die als Rohstofflieferanten oder Weiterver- 
arbeiter der eigenen Produkte in Betracht kommen. 
2. Der Besitz einer erheblichen Minorität gibt schon einen be- 
stimmenden Einfluß. 
3. Dieser wird jedoch erst ausschlaggebend, wenn eine maß- 
gebende Beteiligung vorliegt, meist über 50% des Gesamtkapitals. 
Aber diese Ziffer ist nicht als einfache Regel für ein Beherrschungs- 
verhältnis anzusehen, da im einzelnen Fall weniger oder mehr als 
51% den nötigen Einfluß verschaffen, je nachdem der Aktienbesitz 
Stark zersplittert oder zur Beschlußfassung mehr als die Hälfte der 
Stimmen vorgeschrieben ist. Es läßt sich also kein bestimmtes 
Schema geben, sondern es kommt auf den gesamten Umkreis der 
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