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Der Entwurf eines Arbeitstarifgesetzes.
S. 94 ff.
S. 98 ff.
S. m
S. 88
S. 98
8 14.
Die Rechte der organisierten Vertragsmitglieder werden
durch ihre Vertragsorganisationen wahrgenommen.
8 15.
Die Rechte der Nichtorganisierten Vertragsmitglieder
werden, wenn sie Arbeiter sind, durch den Tarifanwalt wahr
genommen.
Entscheidungen ergehen für und gegen die Mitglieder
persönlich.
Sind Entscheidungen gegen solche Mitglieder zu voll
strecken, so hat der Tarifanwalt auf Ersuchen des anderen
Teils die Vollstreckung zu betreiben, wenn die Kosten vor
geschossen werden.
8 16.
Die Bestimmungen der §§ 11, 12 Absatz 1, 14 und 15
sind zwingend.
Doch kann der Tarifvertrag anordnen, daß
1. ihm auch noch andere Personen als Mitglieder beitreten
können außer den in § 12 Absatz 1 genannten;
2. der Erwerb der Mitgliedschaft für diejenigen, die nach
Vertragsabschluß Mitglieder werden können, von der
Zustimmung der Vertragsparteien oder einer Vertrags
partei abhängig sein solle.
Auf den Beitritt von Mitgliedern findet § 13 Absatz 2
Anwendung.
8 17.
Über Vertragsmitglieder der in § 16 Ziffer 1 bezeichneten
Art ist eine Liste zu führen. Bestimmt der Tarifvertrag nichts
darüber, von wem und wie die Liste zu führen ist, so ordnet
die Tarifbehörde darüber das Erforderliche an. Die Tarif
behörde führt die Aufsicht über die Listenführung.