Metadata: Ein Arbeitstarifgesetz

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Der Entwurf eines Arbeitstarifgesetzes. 
S. 94 ff. 
S. 98 ff. 
S. m 
S. 88 
S. 98 
8 14. 
Die Rechte der organisierten Vertragsmitglieder werden 
durch ihre Vertragsorganisationen wahrgenommen. 
8 15. 
Die Rechte der Nichtorganisierten Vertragsmitglieder 
werden, wenn sie Arbeiter sind, durch den Tarifanwalt wahr 
genommen. 
Entscheidungen ergehen für und gegen die Mitglieder 
persönlich. 
Sind Entscheidungen gegen solche Mitglieder zu voll 
strecken, so hat der Tarifanwalt auf Ersuchen des anderen 
Teils die Vollstreckung zu betreiben, wenn die Kosten vor 
geschossen werden. 
8 16. 
Die Bestimmungen der §§ 11, 12 Absatz 1, 14 und 15 
sind zwingend. 
Doch kann der Tarifvertrag anordnen, daß 
1. ihm auch noch andere Personen als Mitglieder beitreten 
können außer den in § 12 Absatz 1 genannten; 
2. der Erwerb der Mitgliedschaft für diejenigen, die nach 
Vertragsabschluß Mitglieder werden können, von der 
Zustimmung der Vertragsparteien oder einer Vertrags 
partei abhängig sein solle. 
Auf den Beitritt von Mitgliedern findet § 13 Absatz 2 
Anwendung. 
8 17. 
Über Vertragsmitglieder der in § 16 Ziffer 1 bezeichneten 
Art ist eine Liste zu führen. Bestimmt der Tarifvertrag nichts 
darüber, von wem und wie die Liste zu führen ist, so ordnet 
die Tarifbehörde darüber das Erforderliche an. Die Tarif 
behörde führt die Aufsicht über die Listenführung.
	        
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