Full text : Zur Begriffsbestimmung der Kartelle und Konzerne

Aktien einer Zentrale und erhalten dafür in proportionalem Wert die
Anteile der Holding. Diese bezieht die Gewinnanteile aus der Unter.
nehmungen und verteilt sie wieder auf ihre Effekten; dadurch partizipieren
 die Einzelbetriebe bzw. deren Gesellschafter anteilsmäßig
am Gesamtgewinn.
Über die Gewinngemeinschaft als Grundprinzip der Interessen.
gemeinschaft hinaus wird durch alle diese Formen die Vergemeinschaftung
 dadurch noch gesteigert, daß eine mehr oder weniger
weitgehende Einheit auch in der Verwaltung erreicht wird.

3. Verbindungsmöglichkeiten durch
Beteiligung.
Der zweite Organisationstyp der Konzernbildung ist die Beteiligung.
 Schon zur Verstärkung der Interessengemeinschafi
wurde diese Form angewandt; dabei ging aber der effektenkapitalistischen
 Bindung ein vertraglicher Zusammenschluß voraus. Bei
der jetzt zu besprechenden reinen Form der Beteiligung ist die
effektenkapitälistische‘ Vereinigung das Primäre.
Die eine Kategorie der Beteiligung ist die einseitige, indem nur
ein Unternehmen. Anteile eines anderen Unternehmens zu dauerndem
 Besitz erwirbt. Die Tendenz nach Beherrschung, nach Inkontrollnahme
 der anderen Unternehmung wird um so eher verwirklicht,
 je intensiver die Beziehungen sind, je größer der Kapitalanteil
 ist, den die eine Unternehmung von der anderen besitzt. Hier
sind folgende Grade möglich:
'. Der Besitz einer Minorität des Aktienkapitals gehört zur
Form der Interessennahme und gibt nur einen Einblick in die andere
 Unternehmung, oder hat den Zweck, an Unternehmungen vertraglich
 zu partizipieren, die als Rohstofflieferanten oder Weiterverarbeiter
 der eigenen Produkte in Betracht kommen.
2. Der Besitz einer erheblichen Minorität gibt schon einen bestimmenden
 Einfluß.
3. Dieser wird jedoch erst ausschlaggebend, wenn eine maßgebende
 Beteiligung vorliegt, meist über 50% des Gesamtkapitals.
Aber diese Ziffer ist nicht als einfache Regel für ein Beherrschungsverhältnis
 anzusehen, da im einzelnen Fall weniger oder mehr als
51% den nötigen Einfluß verschaffen, je nachdem der Aktienbesitz
Stark zersplittert oder zur Beschlußfassung mehr als die Hälfte der
Stimmen vorgeschrieben ist. Es läßt sich also kein bestimmtes
Schema geben, sondern es kommt auf den gesamten Umkreis der

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