Full text: Zur Begriffsbestimmung der Kartelle und Konzerne

I. Teil: Der Kartellbegriff, 
Einleitung. 
Die ethymologische Bedeutung des Wortes Kartell und die 
aus den Kartellstatistiken ersichtlich werdende Diskrepanz in 
der volkswirtschaftlichen Bedeutung des Begriffs. 
Das Wort Kartell (franz. cartel, ital. cartello vom lat. charta 
= ein Stück Papier) stammt wie der Ausdruck: „laissez faire, laissez 
passer,“ aus dem Turnierwesen; es bedeutet ursprünglich die bei 
den Turnierspielen zu beobachtende Kampfordnung, dann eine 
schriftliche Aufforderung zum Zweikampf mit Angabe der Kampf- 
bedingungen. Daher wurden die Überbringer einer Herausforde- 
rung Kartellträger genannt. So heißt es im „Chur. Pfältz. Duell 
Edict“ von 1692: „Daß alle Seconden, Beyhulffer und Cartel- 
Träger ... gleich denen Duellanten ... selbst ... gestrafit werden 
sollen“ (Lünig: Corpus iuris Militaris, Leipzig 1723)*). Das 
Wort cartell wurde auch im allgemeineren Sinn (charta = ein 
Stück Papier) verwendet zur Bezeichnung einer Art Tanzordnung, 
z. B. „für das ringelrennen, womit die hohenzollerische Hochzeit 
1598 verschönert ward, wird am abend vorher beim Tanz eine 
cartell verlesen“. Siehe Grimms Wörterbuch V S. 239). 
In anderer Bedeutung wurde das Wort im Kriegswesen ge- 
braucht für „Verträge zwischen den kriegführenden theilen aller- 
hand gegenseitige beziehungen betreffend; auch im frieden ähn- 
liche Verträge zwischen staaten“ (Grimms Wörterbuch V S. 239). 
So findet sich bei Horn (Soldatensprache 113, 1899) das Wort 
auch zur Bezeichnung eines Waffenstillstandes: „machten oft sogar 
kartel unter sich, versprachen sich nicht zu schießen und traten 
sodann auf die Verschanzung, wo sie sich ganz freundschaftlich 
miteinander unterhielten“. (Siehe Rechtshist. Wörterbuch: Kartell). 
ı) Siehe: Rechtshistorisches Wörterbuch, Heidelberg, Zettel über Kartell.
	        
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