Object: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VI Äbidnitt: Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern. 
ce) Mahnung, Kündigung, Klage, Urteil, Berjährung und deren Unterbrechung 
AD da den Berfonen für ihre ntetle, Val. Kehbein Bent. 5 
S 421. 
Schulden Mehrere eine Leijtung in der Weife, daß jeder die ganze Leijtung 
zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leitung nur einmal zu fordern 
berechtigt {ft (Gefammtihuldner), {o kann der Gläubiger feine Leijtung nach feinem 
Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Theile fordern. Bis ZU 
Bewirkung der ganzen Leiftung bleiben Jämmtlihe Schulduer verpflichtet. 
®. 1, 321 261. 1, 324; II, 364: II. 415, 
1. Balfives Gefamtfhuldberhältnis (Gefamtidhuldnerfchaft). Mit dem Augdud 
„SGefamt]huldner“ bezeichnet das BOB. mehrere Verfonen, welche eine Leiftung in Der 
Weije fchulden, daß zwar jeder von ihnen die ganze Leitung zu hemwirfen 
verpflichtet, der Okäubiger aber die Leiftung nur einmal zu LOL DEL 
berechtigt il Eine folge Sefamtfchulbdner-Berpflichtung kann fowohl durch NechtS“ 
gefchäft al8 Iraft gefeßlidher Borfdhrift ent{tehen. S. Vorbem. IV, 3 S. 487. 5 
Nicht unbebinat erforderlihH zur Begründung einer Gefamtfhuld ift die Einheit 
(Identität) des Entitehungsgrundes. 3 genügt die Einheit des Zwede3. Bol. 
z. 5. NOS. Bd. 72 S. 406 (Eine GejamtfHhuld entiteht, wenn jemand vor Eintragung 
einer Gefellidhaft m. b. S. ins Ra im Namen der Gefellfchaft handelt, S 1 { 
des NO., betr. die Gef. m. b. H., und die Gefellihaft nach ihrer Eintragung das Seil 
peneOmigt; ohne daß der Handelnde auS feiner Schuld entlaffen wird; der Handelnde 
aftet ex lege, die Sefellfchaft m. b. BP. au8 dem Vertrag). 008 
„Auch die Schuldmitübernahme (Kumulative Schuldübernahme) begründet ein ya 
Sefamtichuldverhältnis. Val. Worbem. 3 zum 5. Abidhnitt S. 457 f. oben, Reichel, Schu 51 
mitübernahme S, 49 ff., 64 f., Enneccerus, Lehrb. 4./5. Aufl. S. 224, 11, e, ROSE. Bd. 6 
S. 121, 5b. 59 6. 233, Bd. 64 S. 319, Bd. 70 S, 410, Iur. Wichr. 1908 S. 31 Zi, & 
3.187 Biff. 5, € genügt aber m. €. nicht die Einheit des Skonomifchen Bivede 1 
iondern erforderlich tft Einheit des juriftifchen Zwedes, Ueber diejen wichtigen 
Unterfchied vgl. Saft, Anfprudstonkurrenz und Gefamtihuldverhältnis S. 16 ff m 
allem S. 27: „der juriftifiche Zwed des N e AUnipruchs ift bald br 
woirtichaftliche Erfolg, dem der Anfpruch dient (3. B. Schenkung), bald und in der Nege 
deflen Borftufe, nämlich die Gewährung der Mittel zur Erreichung des wirtfehaftlichen 
Erfolges, beides jedoch nur injofern, al3 der wirt{hHaftliche Erio 1 
oder dejfen Vorftufe ein Clement des Änipruchsbheariffe8 (Beitandtel 
des Mecht3 auf Leiftung) bildet“. 
2. Wahl des Gläubigers und VBolbaftung jedes Schuldners: Die Saftung 
der mehreren Schuldner als Sefamtihuldner foll dem Gläubiger eine größere Sicherbei 
gewähren und eine rajdhere und einfachere Verfolgung feines KRechte8 ermöglichen. Der 
Erreichung diefes Zwedes dient die Beftimmung des $ 421, Daß der Oldu biger 
die Seiltung nad feinem Belieben von jedem der Schuldner ganz 0de! 
zu einem Teile fordern kann, und doß bis zur Bewirkung der ganzer 
Yeiltung fämtlide Schuldner verpflichtet bleiben. Hieraus folgt: 
„\ Die Einrede der Teilung Col. Dernburg, Band. Bd. 2 8 73 Note 
Windiheid, Pand. Bd. 2 8 293 Note 6), welche übrigen8 nach Entich. d. NO- 
Bd. 12 S. 219 fhon durch die ZRO. befeitigt wurde, it auZgefhloffe N 
Der Gläubiger Kann nach feiner Wahl einen der Gefamtichuldner ober 
äinige ober alle auf das Ganze oder auf einen beliebigen Teil belangen. Di 
änmal getroffene Wahl bindet ihn nicht, er kann mit der Inanfpruchnabmme 
ver SGefamtichuldrer nach feinem freien Belieben wedhfeln, und zwar bi 
zur Bewirkung der ganzen Leiftung, alfo felbit dann noch, wenn et 1M0N 
die Zmwangsbollftrecung genen einen Schuldner beaonnen Bat. Val. iedoW 
die $8 422 und 423. 
3. Subjeltive Wahlfhnldverbäliniffe: Rictig it, daß das Gefamtfhulbver“ 
gältnis des BOB., wie bereitS in erfter Auflage bemerkt, kein WahliOuldverhältnis, te 
alternatives Schuldverhältnis ift. Aber der dispofitive Charakter des Privatrecht3 {chließ 
auch die Möglichkeit eines Jubjeftiven Wahlihuldverhältnifies nicht aus, e8 fteht nichts IM 
Zege, © von Sitten, Xahlichuld S. 33, aufageltelltes Schema folgendermaßen 4 €L“ 
Nenn Dur x
	        
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