Metadata: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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637. Maßregel,, zur Uebenvachung des Verkehrs. 
I») Verschärfte Aussicht. 
637. Auch andere Gewerbsunternehmungen im Grenzbezirke 
können unter eine verschärfte amtliche Aufsicht gestellt werden, 
wenn in deren Gelverbsstätte oder Verkaufsniederlage durch 
Schleichhandel bezogene, zu dem Gewerbsbctriebe der Unternehmung 
gehörende Gegenstände gefunden werden, oder wenn diese Gewerbs 
unternehmungen überhaupt zur Verübung, Unterstützung oder Ver 
hehlung des Schleichhandels gemißbraucht wurden. (§. 351 Z. O.) 
Diese Verfügung, welche Verurtheilungen wegen Schleichhandels 
oder einer schweren Gefällsübertretung mit Waaren voraussetzt, die einen 
Gegenstand des Gewerbs- oder Handelsbetriebes des Betreffenden aus 
wachen, wobei ihin nach dem Ausweise der Untersuchung zur Last liegt, 
daß er das Gesetz nicht etwa aus bloßem Irrthume oder Mangel an der 
erforderlichen Aufmerksamkeit, sondern absichtlich übertreten hat, steht den 
leitenden Finanz-Bezirksbehörden oder den denselben gleichgestellten Orga 
nen zu und ist dem Gewerbetreibenden, den dieselbe trifft, mit Freilassung 
ves Recurses, schriftlich bekannt zu geben. (§. 231 A. U.) 
str . Die Finanzbehörden sind ermächtiget, diese verschärfte amtliche 
Aufstcht in Ansehung der in der Zahl 636 erwähnten Handel- und Ge 
werbetreibenden allgemein, ohne daß ein besonderer Verdachtsgrund ob 
waltet, in jenen Gegenden anzuwenden, wo notorisch Schleichhandel 
schwunghaft betrieben wird. 
1. Derlei Gewerbe- und Handelstreibende dürfen alle ihre Waaren 
oder wenigstens die von der Behörde bezeichneten nur in bestimmten vor 
läufig anzumeldenden Räumen aufbewahren. Diese Räume müssen zu 
bänglich und verschließbar sein und Veränderungen hinsichtlich derselben 
Iwd. bevor sie eintreten, der Behörde anzuzeigen. 
In den angemeldeten Lagerräumen müssen die Vorräthe an den 
der Controle unterzogenen Waaren von anderen, der Controle nicht unter 
worfenen Gegenständen getrennt gehalten und ihrer Art nach übersicht- 
uch geordnet, an bestimmten Plätzen entweder in der Verpackung, in wel 
cher sie eingegangen sind, oder in gewissen nach Maß und Gewicht 
kestzusetzenden Quantitäten aufgestellt werden. Hievon ist nur der zum 
Wlnzelnverkauf bestimmte Theil der Vorräthe ausgenommen. 
2. Ueber den Zu- und Abgang dieser Waarenartikel muß der 
Gewerbe- oder Handelstreibende außer der sonst vorgeschriebenen Ver 
suchung noch eine besondere Ausschreibung in einem Contobuche, zu wel 
chem die gedruckten Formulare unentgeltlich geliefert werden, führen. 
Oleses Buch, welches von der betreffenden Behörde foliirt und mit 
einer auf dem Titelblatte anzusiegelnden Schnur durchzogen wird, muß 
Derzeit an dem angemeldeten, auf dem Titelblatte zu bezeichnenden 
Platze aufbewahrt und daselbst rein und unversehrt erhalten werden. 
Das Contobuch ist in steter Regelmäßigkeit, voller Deutlichkeit 
Ptd ohne Rasuren zu führen. Tritt die Nothwendigkeit der Abände- 
ung einer Eintragung ein, so ist diese in der Art, daß die unrich- 
'6e Eintragung durchstrichen und die Berichtigung darüber oder dane-
	        
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