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637. Maßregel,, zur Uebenvachung des Verkehrs.
I») Verschärfte Aussicht.
637. Auch andere Gewerbsunternehmungen im Grenzbezirke
können unter eine verschärfte amtliche Aufsicht gestellt werden,
wenn in deren Gelverbsstätte oder Verkaufsniederlage durch
Schleichhandel bezogene, zu dem Gewerbsbctriebe der Unternehmung
gehörende Gegenstände gefunden werden, oder wenn diese Gewerbs
unternehmungen überhaupt zur Verübung, Unterstützung oder Ver
hehlung des Schleichhandels gemißbraucht wurden. (§. 351 Z. O.)
Diese Verfügung, welche Verurtheilungen wegen Schleichhandels
oder einer schweren Gefällsübertretung mit Waaren voraussetzt, die einen
Gegenstand des Gewerbs- oder Handelsbetriebes des Betreffenden aus
wachen, wobei ihin nach dem Ausweise der Untersuchung zur Last liegt,
daß er das Gesetz nicht etwa aus bloßem Irrthume oder Mangel an der
erforderlichen Aufmerksamkeit, sondern absichtlich übertreten hat, steht den
leitenden Finanz-Bezirksbehörden oder den denselben gleichgestellten Orga
nen zu und ist dem Gewerbetreibenden, den dieselbe trifft, mit Freilassung
ves Recurses, schriftlich bekannt zu geben. (§. 231 A. U.)
str . Die Finanzbehörden sind ermächtiget, diese verschärfte amtliche
Aufstcht in Ansehung der in der Zahl 636 erwähnten Handel- und Ge
werbetreibenden allgemein, ohne daß ein besonderer Verdachtsgrund ob
waltet, in jenen Gegenden anzuwenden, wo notorisch Schleichhandel
schwunghaft betrieben wird.
1. Derlei Gewerbe- und Handelstreibende dürfen alle ihre Waaren
oder wenigstens die von der Behörde bezeichneten nur in bestimmten vor
läufig anzumeldenden Räumen aufbewahren. Diese Räume müssen zu
bänglich und verschließbar sein und Veränderungen hinsichtlich derselben
Iwd. bevor sie eintreten, der Behörde anzuzeigen.
In den angemeldeten Lagerräumen müssen die Vorräthe an den
der Controle unterzogenen Waaren von anderen, der Controle nicht unter
worfenen Gegenständen getrennt gehalten und ihrer Art nach übersicht-
uch geordnet, an bestimmten Plätzen entweder in der Verpackung, in wel
cher sie eingegangen sind, oder in gewissen nach Maß und Gewicht
kestzusetzenden Quantitäten aufgestellt werden. Hievon ist nur der zum
Wlnzelnverkauf bestimmte Theil der Vorräthe ausgenommen.
2. Ueber den Zu- und Abgang dieser Waarenartikel muß der
Gewerbe- oder Handelstreibende außer der sonst vorgeschriebenen Ver
suchung noch eine besondere Ausschreibung in einem Contobuche, zu wel
chem die gedruckten Formulare unentgeltlich geliefert werden, führen.
Oleses Buch, welches von der betreffenden Behörde foliirt und mit
einer auf dem Titelblatte anzusiegelnden Schnur durchzogen wird, muß
Derzeit an dem angemeldeten, auf dem Titelblatte zu bezeichnenden
Platze aufbewahrt und daselbst rein und unversehrt erhalten werden.
Das Contobuch ist in steter Regelmäßigkeit, voller Deutlichkeit
Ptd ohne Rasuren zu führen. Tritt die Nothwendigkeit der Abände-
ung einer Eintragung ein, so ist diese in der Art, daß die unrich-
'6e Eintragung durchstrichen und die Berichtigung darüber oder dane-