637. Maßregeln zur U.'berwachnng des Verkehrs.
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wird, cine Verschärfung der öffentlichen Aufsicht (Controle) dahin eintreten,
daß für jede Waarengattung die höchste Menge, die davon auf
dkm Lager gehalten werden darf, bestimmt wird. Dazu ist jedoch in
jedem einzelnen Falle die Genehmigung der die Zollgeschäfte leitenden
Finanz-Landesbehörde einzuholen.
6. In Fällen der unterlassenen Führung oder Aufbewahrung
des Contobuches oder bei entdeckten Unrichtigkeiten in der Führung
d sselben, sowie in den Fällen der vorschriftswidrigen Aufbewahrung
don der Controle unterzogenen Waaren ist nach den Bestimmungen
ka' §§. 237, 273, 387, 388, 300, 301 iwb 372 Dea (Mes. 6íf.
Ģes. vorzugehen.
Diese Controlsbestimmungcu können voir den Finanz-Bezirksbehörden
oder von dem Amtsdirector jenes Bezirkes, in welchem sich
die bezügliche Handels- oder GewerbSunternehmung befindet, auch auf
die im §. 350 der Zoll-Ordnung (Z. 636) erwähnten Gewerbs- und
Handelsleute angewendet tverden, wenn in deren Gewerbsstätten oder
Verkaufsniederlagen durch Schleichhandel bezogene, zu dem Gewerbsdetriebe
der Unternehmung gehörende Gegenstände gefunden tverden,
oder wenn diese Gewerbs-Unternehmungen überhaupt zur Verübung,
Unterstützung oder Verhehlung des Schleichhandels mißbraucht werden.
Endlich werden die Finanz-Landesbchörden ermächtiget, diese strengeren
Controlsbestimmungen ans die iin §. 350 der Zoll-Ordnung
(Z. 636) erwähnten Handels- unb Gewerbetreibenden allgemein, ohne
daß ein specieller Verdachtsgrund obwaltet, in jenen Gegenden anzuwenden,
wo notorisch der Schleichhandel schwunghaft betrieben wird.
(3?. @. 3). 1855, Me. 221, 9%l'. Mr. Gl.)
Anmerkung. 1. Diese Controle erstreckt sich nur auf jene Waaren der
'Ģewcrbsuntcruehmnug, welche von der bezüglichen Finnnzbehördc als der öffentlichen
Aussicht unicrlikgciid bezeichnet werden, nud ist
a) mir über Gewerbe- oder Handeltreibende im Grenzbezirk, welche wegen Schleichhandel
oder einer schweren Gesiillöübertretmig mit Waaren, die einen Gegenstand
ihres Gewerbs- oder Handelsbetriebes ausmachen, vcrnrthcilc wurden, und nur
dann, wenn ans der abgeführten Untersuchung hervorgeht, dosi sic das Gesetz
nicht aus blosiem Irrlhume oder Mangel an der ersorderlichcn Aufmerksamkeit,
sondern absichtlich übertreten haben; und
b) über alle GcwcrbSnnternchmnngeii mit controlpflichtigen Waaren dcö Grenz,
bezirks nur dann zn verhängen, wenn die sonst angewendeten Mittel zur Untcrdriicknng
bed schwunghaft betriebene» Schleichhandels namentlich die verhängte
Controle gegen ei nze l n e GewcrbèunlìNikhnmngeu ohne Erfolg
- geblieben ist.
Die Revision dcö ContobuchcS, sowie der Lagrrbestände sind so oft im
Lahre, als es die Behörde vorzeichnet, nach den Bcsiimmnngen der tztz. 271 u. 272
è" Zoll-Ordnung (Z. 562) vorzunehmen.
Bei Revisionen von Webe- und Wirkwaarcn ist stets ein Beamter oder Ansicstcllicr
bkizuzi-hen. welcher die praktische Prüfung aus der Waarenknnde mit Erşo>g
bestanden hat. (Bvgb. 1855, Nr. 61.)
2. Die Masiregcln znr Hintanhaltung des Schleichhandels im Grenzbezirke
und hi dp» ff o lia ns schiusici, durch Eiltsührung einer besonderen Pasicontrvle enihält
K (B. y. 1853 Mr. 179.