Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

637.  Maßregeln  zur  U.'berwachnng  des  Verkehrs.

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wird,  cine  Verschärfung  der  öffentlichen  Aufsicht  (Controle)  dahin  eintreten, ­
  daß  für  jede  Waarengattung  die  höchste  Menge,  die  davon  auf
dkm  Lager  gehalten  werden  darf,  bestimmt  wird.  Dazu  ist  jedoch  in
jedem  einzelnen  Falle  die  Genehmigung  der  die  Zollgeschäfte  leitenden
Finanz-Landesbehörde  einzuholen.
6.  In  Fällen  der  unterlassenen  Führung  oder  Aufbewahrung
des  Contobuches  oder  bei  entdeckten  Unrichtigkeiten  in  der  Führung
d  sselben,  sowie  in  den  Fällen  der  vorschriftswidrigen  Aufbewahrung
don  der  Controle  unterzogenen  Waaren  ist  nach  den  Bestimmungen
ka'  §§.  237,  273,  387,  388,  300,  301  iwb  372  Dea  (Mes.  6íf.
Ģes.  vorzugehen.
Diese  Controlsbestimmungcu  können  voir  den  Finanz-Bezirksbehörden ­
  oder  von  dem  Amtsdirector  jenes  Bezirkes,  in  welchem  sich
die  bezügliche  Handels-  oder  GewerbSunternehmung  befindet,  auch  auf
die  im  §.  350  der  Zoll-Ordnung  (Z.  636)  erwähnten  Gewerbs-  und
Handelsleute  angewendet  tverden,  wenn  in  deren  Gewerbsstätten  oder
Verkaufsniederlagen  durch  Schleichhandel  bezogene,  zu  dem  Gewerbsdetriebe
  der  Unternehmung  gehörende  Gegenstände  gefunden  tverden,
oder  wenn  diese  Gewerbs-Unternehmungen  überhaupt  zur  Verübung,
Unterstützung  oder  Verhehlung  des  Schleichhandels  mißbraucht  werden.
Endlich  werden  die  Finanz-Landesbchörden  ermächtiget,  diese  strengeren ­
  Controlsbestimmungen  ans  die  iin  §.  350  der  Zoll-Ordnung
(Z.  636)  erwähnten  Handels-  unb  Gewerbetreibenden  allgemein,  ohne
daß  ein  specieller  Verdachtsgrund  obwaltet,  in  jenen  Gegenden  anzuwenden, ­
  wo  notorisch  der  Schleichhandel  schwunghaft  betrieben  wird.
(3?.  @.  3).  1855,  Me.  221,  9%l'.  Mr.  Gl.)
Anmerkung.  1.  Diese  Controle  erstreckt  sich  nur  auf  jene  Waaren  der
'Ģewcrbsuntcruehmnug,  welche  von  der  bezüglichen  Finnnzbehördc  als  der  öffentlichen
Aussicht  unicrlikgciid  bezeichnet  werden,  nud  ist
a)  mir  über  Gewerbe-  oder  Handeltreibende  im  Grenzbezirk,  welche  wegen  Schleichhandel ­
  oder  einer  schweren  Gesiillöübertretmig  mit  Waaren,  die  einen  Gegenstand
ihres  Gewerbs-  oder  Handelsbetriebes  ausmachen,  vcrnrthcilc  wurden,  und  nur
dann,  wenn  ans  der  abgeführten  Untersuchung  hervorgeht,  dosi  sic  das  Gesetz
nicht  aus  blosiem  Irrlhume  oder  Mangel  an  der  ersorderlichcn  Aufmerksamkeit, ­
  sondern  absichtlich  übertreten  haben;  und
b)  über  alle  GcwcrbSnnternchmnngeii  mit  controlpflichtigen  Waaren  dcö  Grenz,
bezirks  nur  dann  zn  verhängen,  wenn  die  sonst  angewendeten  Mittel  zur  Untcrdriicknng
  bed  schwunghaft  betriebene»  Schleichhandels  namentlich  die  verhängte ­
  Controle  gegen  ei  nze  l  n  e  GewcrbèunlìNikhnmngeu  ohne  Erfolg
-  geblieben  ist.
Die  Revision  dcö  ContobuchcS,  sowie  der  Lagrrbestände  sind  so  oft  im
Lahre,  als  es  die  Behörde  vorzeichnet,  nach  den  Bcsiimmnngen  der  tztz.  271  u.  272
è"  Zoll-Ordnung  (Z.  562)  vorzunehmen.
Bei  Revisionen  von  Webe-  und  Wirkwaarcn  ist  stets  ein  Beamter  oder  Ansicstcllicr
  bkizuzi-hen.  welcher  die  praktische  Prüfung  aus  der  Waarenknnde  mit  Erşo>g
  bestanden  hat.  (Bvgb.  1855,  Nr.  61.)
2.  Die  Masiregcln  znr  Hintanhaltung  des  Schleichhandels  im  Grenzbezirke
und  hi  dp»  ff  o  lia  ns  schiusici,  durch  Eiltsührung  einer  besonderen  Pasicontrvle  enihält
K  (B.  y.  1853  Mr.  179.
            
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