5. Schweiz.
In der Maschinenindustrie der. Schweiz betrug die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit
im. Jahre 1911°):
für % der Arbeiter
weniger als 54 Stunden 2,7 %
54 ”„ 9,7 %
561—57 „„ 9,7 %
59 —60 x 73,1 %
611—6214 N 3,2%
64 —65 Si 16. %
100,0 %
Gesetzlich festgesetzt war vor dem Kriege und bis zum 15. Dezember 1917 eine Maximal-
arbeitswoche von 64 Stunden, bis zum 1. Januar 1921 eine solche von 59 Stunden. Jedoch
war ab 1919 in einer großen Anzahl von Unternehmungen schon die 48-Stunden- Woche ein-
geführt worden. Ab 1. Januar 1921 trat das Bundesgesetz betr. Arbeitszeit in den Fabriken
vom 27. Juni 1919 in Kraft, welches generell die 48-Stunden-Woche einführte.
Im ersten Vierteljahr 1925 hatten von 250 Betrieben der Metall- und Maschinenindustrie
eine tatsächliche Wochenarbeitszeit*):
Von weniger als 48 Stunden. . . 16.(= 64%)
von 48 Stunden: ©. A u ee)
von mehr als 48 Stunden 2 80 .-— 32,0%)
Zusammen: 1250 (= 100,0 %)
1) Nach: Enqu&te sur la production, T. IV 2, S. 499 ff.
a Nach: Sozialstatistische Mitteilungen, herausgegeben vom eidgenöss, Arbeitsamt, Heft 4, Mai 1925,
5. 134.
6. Schweden.
Angaben über die tatsächliche Arbeitszeit in der schwedischen Maschinenindustrie stehen
hier nicht zur Verfügung.
7. Kanada.
Es fehlen ebenfalls Angaben.
8. Niederlande.
Die Arbeitszeit der männlichen Arbeiter der Metall- und Maschinenindustrie war vor
dem Kriege nicht gesetzlich begrenzt. Über die tatsächliche Arbeitszeit unterrichtet die
folgende Aufstellung:
199