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Kriegsabgabcgesetz ISIS. §§10,11.
stufe zugrunde gelegt roar, für die Wehrbeitragsveranlagung diese Ermäßigung
wieder auszuschalten. Der Grund roar, rote die Ausschußverhandlungen ergaben
(vgl. Komm.Ber. RTDrucks. 13. Leg.Per. I. Session 1912/13 Nr. 1083 S. 19 a
in Verbindung mit S. 106 Abs. 5, S. 107 Abs. 7), daß das WBG. in § 33 ein
besonderes Kinderprivileg eingeführt hat, weshalb es angemessen erschien, die
einzelstaatlichen, das Kinderprivileg berücksichtigenden Ermäßigungen nicht maß
gebend sein zu lassen. Diese Erwägungen fielen für den Entw. des Kriegs-
geroinnsteuerges. und für das KAG. 1918 weg. Deshalb sollte hier in Abweichung
vom WBG. stets das endgültig, also gegebenenfalls unter Berücksichtigung der
Kinderprivilegien, festgestellte Einkommen maßgebend sein. Die Einfügung des
Wortes „endgültig" vor „veranlagt" im § 10 Abs. 1 KAG. soll daher nur den
Gegensatz zu dem bei der Wehrbeitragsveranlagung geltenden Grundsätze hervor
heben, aber keine Sonderbestimmung für den Zeitpunkt der Veranlagung be
züglich der Fälle des § 10 gegenüber den Fällen des § 8 KAG. schaffen. Danach
bleibt maßgebend auch für diese Fälle die das KAG. 1918 beherrschende Regel,
daß die Veranlagung erfolgen kann, sobald überhaupt eine Veranlagung zur
Landeseinkommensteuer erfolgt ist. Diese Regel ergibt sich aus § 8 Abs. 1 in
Verbindung mit § 10 Abs. 2. Wenn § 8 Abs. 1 neben den Fällen, in denen der
Abgabepflichtige zur Landeseinkommensteuer veranlagt worden ist, ausdrücklich
die Fälle nennt, in denen er erst zur Landeseinkommensteuer veranlagt wird,
so geht das Ges. von der Möglichkeit aus, daß beide Veranlagungen gleichzeitig
erfolgen. Ebenso würde für die im § 10 Abs. 2 vorgesehene Möglichkeit einer
nachträglichen Berichtigung der landesrechtlichen Einkommensteuerveranlagung
im Rechtsmittelverfahren kein Raum sein, wenn diese Veranlagung schon vor
der Veranlagung zur KA. rechtskräftig sein müßte. Ist danach die erste Veran-
langung des Kriegsabgabepflichtigen zur KA. von der Rechtskraft der Landes
einkommensteuer unabhängig, so kann der Rechtsbeschwerde auch nicht zuge
geben werden, daß bezüglich einer Nachveranlagung auf Grund des § 10 Abs. 2
KAG. etwas anderes zu gelten hätte. Denn wenn § 10 überhaupt die Ein
stellung einer Eink.St. zuläßt, deren Höhe noch im Rechtsmittelwege abgeändert
werden kann, so ist nicht einzusehen, warum nicht diese Änderung alsbald noch
im Laufe des in die Rechtsmittelinstanz erwachsenen Peranlagungsverfahrens
berücksichtigt werden sollte, auch wenn die neue Festsetzung ihrerseits auf Grund
weiterer Rechtsmittel nochmaliger Abänderung unterliegen kann. Der Wort
laut des Abs. 2 ist erfüllt, sobald die erste Rechtsmittelentscheidung ergangen ist:
eine Berichtigung im Rechtsmittelverfahren ist dann herbeigeführt. Das Ges.
sagt nicht, daß nur eine rechtskräftig gewordene Berichtigung zu berücksichtigen
sei. Ob es im Einzelfalle zweckmäßig ist, so zu verfahren, anstatt zunächst die
Rechtskraft der Landeseinkommensteuerveranlagung abzuwarten, ist reine Er
messensfrage, die der endgültigen Entsch. der mit der Veranlagung befaßten
Behörde unterliegt."
§ 11. Ist nach § 14 des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli
1913 (RGBl. S. 524) das Vermögen der Ehegatten zusammen
zurechnen, so ist für die Ermittlung des Mehreinkommcns das
Einkommen der Ehegatten auch dann zusammenzurechnen, wenn
sie nach Landesrecht selbständig zur Einkommensteuer ver
anlagt sind.
Entw. 8 11 (unverändert, abgesehen von der Einschaltung des Datums des BSt.G. und
einer Stelle im RGBl.). — Ausf.Best. § 11.