Full text : Nationalökonomie (Teil 1)

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Von einer strengeren Kontrolle .der Börsenordnung und deren
Handhabung durch Staatskommissare wird man sich nicht zu viel versprechen
 dürfen. Es wird ungemein schwer sein, passende Persönlichkeiten
 für die außerordentlich schwierige Aufgabe zu finden. Der
Staat nimmt damit eine Verantwortung auf sich, der er sich kaum gewachsen
 zeigen wird. Indessen war es bei dem großen Mißtrauen des
Publikums gegen die Börse wohl unumgänglich, damit den Versuch
zu machen, um namentlich eine Beruhigung darüber zu schaffen, daß
bei Aufstellung der Kurse und Preise mit der nötigen Gewissenhaftigkeit
 und Objektivität vorgegangen wird; ebenso in betreff der Lieferungsfähigkeit
 der Ware etc. Im übrigen ist von einer strengen
Börsenordnung und deren energischen Handhabung, um alle unlauteren
Elemente auszuschließen, das Meiste zu erwarten. Unumgänglich notwendig
 ist schließlich, wie es in dem (Jesetz von 1896 geschehen ist,
eine jede Ausbeutung der Unerfahrenheit des Publikums mit den
schärfsten Strafen zu belegen. Doch wendet sich das hauptsächlich
qagen die kleinen Bankiers und Kommissionäre, nicht aber gegen die
örse.

Kapitel VII,
Die Erwerbsgesellschaften,
Molle, Die Lehre von der Aktiengesellschaft. Berlin 1874.
Auerbach, Das Aktienwesen. Frankfurt 1878,
Gutachten im Auftrag des Vereins für Sozialpolitik. Leipzig 1873. Zur
Reform des Aktiengesellschaftswesens.
Van der Borght, Statistische Studien über die Bewährung der Aktiengesellschaften.
 Jena 1883.
Behrend, Lehrbuch des Handelsrechts I, II. Berlin 1896.
Lehmann, Recht der Aktiengesellschaften (Bd. I. Berlin 1898). .
Weyl, Handbuch des deutschen Aktiengesellschaftsrechts. Freiburg i. B. und
Leipzig 1896. 2. Teil.
L. Goldschmidt, Alte und neue Formen der Handelsgesellschaft. Berlin 1892.
Schmoller, Die geschichtliche Entwickelung der Unternehmung XVI. Die
Handelsgesellschaften des 17. und 18. Jahrh. Jahrb. f. Ges. u. Verw., Bd. XVII.

8 70.

Die verschiedenen Arten der Erwerbsgesellschaften.
Laband im Handwörterbuch der Staatswissenschaften, Art. Handelsgesellschaften,
 Formen derselben.

Schon früh hat man die Bedeutung der Vereinigung von Kräften
zu gemeinsamer wirtschaftlicher Thätigkeit erkannt und daher auch
nach den verschiedensten Richtungen solche Vereinigungen, vor allem
zur Durchführung größerer Handelsunternehmungen durchgeführt. Deshalb
 spricht man in der Jurisprudenz noch heutigen Tages von Handelsgesellschaften
 und hat für diese eine besondere Gesetzgebung geschaffen,
 die in einem Teile des Handelsgesetzbuches enthalten ist,
während es sich jetzt hauptsächlich um Vereinigungen handelt, die nicht
des Handels wegen errichtet sind, sondern wie die Aktiengesellschaften,
industrielle Unternehmungen betreffen. Wir wählen deshalb die allgemeinere
 Bezeichnung der Erwerbsgesellschaften, welche von älteren
 Nationalökonomen, wie Schäffle, schon seit Dezennien angewendet
ist. Das Wesen der Erwerbsgesellschaften liegt nun in der Vereinigung
            
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