Full text: Nationalökonomie (Teil 1)

244 
Maßregeln 
gegen die 
Kartelle. 
weit die Wirkung der Kartellierung sich verzweigt; und die darin 
liegende Gefahr ist unverkennbar. Deshalb ist sowohl von seiten der 
Wissenschaft, wie der Staatspraxis wiederholt erwogen, in welcher 
Weise man die Kartelle einzuschränken vermag. 
Am schärfsten ist man in dieser Beziehung in den Ver. Staaten 
Nordamerikas vorgegangen, wo die Trustbildung auch den größten 
Umfang und den tiefgreifendsten Einfluß durch ein rücksichtsloseres 
Vorgehen erreicht hat als in anderen Ländern. 
Man hat dort von seiten einer Anzahl Staaten ein einfaches Ver- 
bot eines jeden 'Trusts erlassen und jeden dahingehenden Versuch mit 
harten Strafen belegt. Wie es drakonischer Gesetzgebung gewöhnlich 
zu gehen pflegt, und wie es gerade in den Vereinigten Staaten sehr 
häufig der Fall ist, behielten diese Gesetze eine Bedeutung allein auf 
dem Papier, erlangten aber keine im praktischen Leben, weil sie über 
das richtige Maß wesentlich hinausgingen. 
Ein sehr beachtenswerter Versuch nach dieser Richtung ist 1897 
in Oesterreich durch einen Gesetzentwurf gemacht, der hauptsächlich 
in zweierlei Weise den Ausschreitungen der Kartelle entgegenzuwirken 
suchte: einmal durch den Zwang der Veröffentlichung aller Be- 
stimmungen des Kartellvertrages, die der Regierung vorgelegt und von 
dieser der Oeffentlichkeit übergeben werden sollen. Es unterliegt 
keinem Zweifel, daß mit solcher Veröffentlichung dem Mißbrauch von 
vorneherein eine wesentliche Schranke gezogen wird. Das Streben, all 
dergleichen Vorgänge an das Tageslicht zu ziehen, ist in hohem Maße 
beachtenswert und zu unterstützen. Zwar werden gewiß Umgehungen 
möglich sein, aber kaum allgemein werden können. 
Die zweite Maßregel, welche der Entwurf enthielt, war die Bildung 
einer Kommission zur Hälfte aus höheren Finanzbeamten, zur Hälfte 
aus Sachverständigen bestehend, welche das Ministerium berufen sollte. 
Auf Grund der Anträge dieser Kommission sollte dann das Ministerium 
alle diejenigen Maßnahmen verbieten können, die von derselben als 
schädlich bezeichnet waren. Diese zweite Maßnahme hat mit Recht 
in der TLitteratur wenig Anklang, aber um so mehr Bekämpfung 
erfahren; insbesondere weil man der Kommission nicht das nötige 
Vertrauen entgegenzubringen vermochte, in so schwierigen Fragen eine 
wirklich richtige Entscheidung zu treffen. Wir möchten noch hinzu- 
fügen, daß es uns ein polizeiliches Verfahren erscheint, welches schon 
zu entschieden jedes Kartell mit Mißtrauen betrachtet, ohne weiteres 
bei ihm eine Uebermacht voraussetzt und das Streben, dieselbe zu 
mißbrauchen. In Deutschland wenigstens scheint hierzu eine Veran- 
lassung noch nicht vorzuliegen, Giebt es doch Kartelle, an denen sich 
auch Staatswerke beteiligen, womit wohl die Garantie geboten ist, 
daß ein Mißbrauch dabei ausgeschlossen ist. Von Pohle ist nun 
die Beteiligung fiskalischer Werke an Kartellen überhaupt bekämpft, 
um ihnen nicht eine zu große Macht zu verleihen. Dazu scheint uns 
ein Grund nicht vorzuliegen. Im Gegenteil ist sie wünschenswert. um 
Ausartungen entgegenzuwirken, 
Der österreichische Entwurf hat eine praktische Bedeutung bisher 
nicht erlangt, er war wohl noch verfrüht. Aber sicher muß die Staats- 
gewalt die Vorgänge auf das schärfste beobachten und bei Zeiten an 
Gesetzesvorschläge denken, um dem Ueberwuchern der Kartelle entgegen- 
zuwirken, da an eine einfache Verstaatlichung derselben nicht gedacht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.