Full text : Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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hundert auf. Das römische Recht kennt ihn nicht. Das älteste Beispiel
 scheint das österreichische Patent von 1560 zu sein, in welchem
Kaiser Ferdinand einem Erfinder ein Privileg für einen Zusatz zu Holz
und Kohlen zur Ersparnis des Brennmaterials erteilte. Solche durch
königliche Huld gewährte Privilegien waren damals keine Seltenheit
and mögen so auch Erfindern gegenüber öfter vorgekommen sein. Das
erste betreffende Gesetz war aber eine Parlamentsakte unter Jakob I.
von 1623, welche die Erteilung von Monopolen zum Betriebe bekannter
 Gewerbe ausdrücklich für unstatthaft erklärte, dagegen die
Monopolisierung neuer Gewerbe für den Erfinder desselben auf die
Dauer bis zu 14 Jahre gestattete. Auch hier handelt es sich nur um
die Gewährung einer königlichen Gunst, nicht aber um ein Recht,
das dem Erfinder zuerkannt und staatlich garantiert wird. Dies ist
zuerst in dem französischen Gesetze vom 7. Januar 1791 zum Ausdruck
 gebracht. Eine höhere volkswirtschaftliche Bedeutung haben die
Privilegien aber erst in dem 19. Jahrhundert gewonnen, wo sich die Erfindungen
 ausserordentlich häuften, und (eshalb auch das Bedürfnis
immer mehr hervortrat, einmal die technischen Erfinder besonders zu
schützen, dann aber auch die Erfindungen der Gesamtheit zugänglich zu
machen und der Geheimhaltung derselben entgegenzuwirken. Die alten
Zünfte hatten bis dahin den Schutz ihrerseits ausgeübt, innerhalb der
Zunft die Verwertung begünstigt, aber auch das Geheimnis möglichst
zu wahren gesucht. Nach Beseitigung der Zünfte trat das Bedürfnis
hervor, die Verhältnisse allseitig zu regeln. In England ist für die
neuere Zeit das Gesetz von 1852, dann hauptsächlich das vom
25. August 1883 massgebend geworden, welches nachher nur noch unbedeutend
 modifiziert ist. In Frankreich ist noch jetzt das Gesetz
vom 5. Juli 1844 in Gültigkeit. Die Vereinigten Staaten machten
früh das Erfinderrecht zur Bundessache und regelten es durch Gesetze
von 1836, 1870 mit einigen Aenderungen im Jahre 1893 und 3. März 1897,
In Deutschland bestanden bis in die siebziger Jahre hinein die unerquicklichsten
 Verhältnisse, indem ein jedes Land und Ländechen ein
besonderes Patentgesetz und der grösste deutsche Staat Preussen ein
überaus engherziges und völlig ungenügendes Gesetz besass. Erst
durch das Gesetz vom 25. Mai 1877 gelang die einheitliche Regelung
für ganz Deutschland, welche durch Gesetz vom 7. April 1891 einige
Aenderungen, jedoch nicht prinzipieller Natur, erfuhr. Dadurch wurden
die bisherigen 29 Patentgesetze Deutschlands beseitigt und. die Erfinderrechtsverhältnisse
 den anderen grossen Nationen conform gemacht.
Die Freihandelsrichtung war dem Patentschutz nicht günstig.
Man sah ihn als ein Hemmnis der Ausübung der Gewerbefreiheit und
als eine Durchbrechung derselben an, wodurch sich in verschiedenen
Ländern, namentlich in den sechziger und siebziger Jahren eine bedeutende
 Antipatentbewegung entwickelte, die in Deutschland besonders
durch den traurigen Stand der Gesetzgebung gefördert wurde. Da sich
ihre Spuren noch bis in die Gegenwart verfolgen lassen, so ist eine
Untersuchung des Für und Wider nicht zu umgehen.
Juristische Vom juristischen Standpunkte sind die Patente als gerechtfertigt
Berechtigung. anzusehen, da eine Erfindung geistiges Eigentum repräsentiert wie ein
schriftstellerisches Produkt, das wiederum ebenso durch Gesetz ge-
            
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