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ältere Gesetz auf Hannover 1869, auf Schleswig-Holstein und Hessen
schon 1867 ausgedehnt war. Deshalb wurde durch Ges. v. 2. April
1872 die sogenannte Spezial-Separation ermöglicht, d. h, die selbstän-
dige Zusammenlegung der in Gemenglage befindlichen Grundstücke,
auch wo eine gemeinschaftliche Benutzung derselben nicht vorlag. In
den übrigen alten Provinzen war das Separationswerk damals in der
Hauptsache bereits beendet, für sie hat dies Gesetz daher eine Be-
deutung nicht mehr gehabt.
Durchführung. Zur Durchführung des schwierigen Werkes sind technisch ge-
schulte Kräfte erforderlich, welche allgemein von der Regierung ge-
stellt wurden. Vor allem geschieht durch Feldmesser die Aufnahme
der Flächenverhältnisse und einer Brouillonkarte über den bisherigen
Zustand; darauf findet die-Feststellung der Bodengüte und des Wertes
der zusammengeworfenen Grundstücke durch landwirtschaftliche Taxa-
toren unter Aufsicht eines Regierungskommissars statt, welcher das
ganze Werk zu leiten hat. Die Taxatoren werden nach dem preussi-
schen Gesetze von den Interessenten gewählt, und nur wenn eine solche
Wahl nicht zu stande kommt, durch den Kommissar bestimmt. Die
Karten, die Vermessungs- und Bonitierungsregister müssen den Be-
teiligten zur Einsicht und Kontrolle zugänglich gemacht werden, In
Preussen werden sie von dem Kommissar zu einem Termine einberufen,
wo sie ihre Einwendungen geltend machen können. Kommt eine
Einigung nicht zu stande, so wird die Sache einem Schiedsgerichte
vorgelegt, in Preussen bildet die höhere Instanz die oberste, leitende
Behörde, d. i. die Generalkommission, welche für ihren Bezirk die ganze
Auseinandersetzung zu leiten und über alle Rechtsfragen zu entscheiden
1at. Seit 1844 besteht noch ein darüber stehendes Oberlandeskultur-
gericht in Berlin, an welches gegen die Entscheidungen der General-
<ommission appelliert werden kann. Darauf findet die Aufstellung des
Auseinandersetzungsplanes statt; es ist die schwierigste und wichtigste
Aufgabe. Hierbei pflegen zugleich grössere Meliorationsanlagen zur
Ent- und Bewässerung ete. in Aussicht genommen zu werden, worauf
die Auseinandersetzungsbehörde besonders hinzuwirken hat. Zur Ent-
werfung des Planes sind die Interessenten thunlichst heranzuziehen,
um ihren Wünschen Rechnung tragen zu können. Die Normen dabei
sind noch heutigen Tages in der Hauptsache in Preussen nach dem Gesetze
von 1821 massgebend. Wie erwähnt, kann jeder Beteiligte verlangen,
dass er den alten Wirtschaftsbetrieb aufrecht erhalten kann. Ein bis-
her spannfähiger Bauer muss wieder als solcher aus dem Veranlagungs-
werke hervorgehen. Wer bisher in der Hauptsache nur guten Boden
hatte, muss diesen auch wieder erhalten. Auch hier ist den Interessen.
ten das Recht der Reklamation überlassen, hierfür eine bestimmte Frist
von 6—8 Wochen eingeräumt.
Ein vortreffliches Beispiel der Wirkung der Separation giebt
Meitzen aus dem Kreise Langensalza. In Grossengottern lagen die
6803 Morgen umfassenden Ländereien in 16100 Parzellen, die durch
die Feldregulierung auf 1594 Parzellen reduziert wurden, die nun jede
ihren besonderen Zugang hatte. In Altengottern gab es bei 6101 Mg.
vorher 18910 Parzellen, nachher nur 913.
16 Mill. ha in der Hand von 1,7 Mill. Besitzern sind in Preussen
reguliert mit einem durchschnittlichen Kostenaufwand von etwa 12 M.