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II. Zivilrecht.
Laie, weil er die sinnlich wahrgenommenen Erscheinungen ganz anders zusammenzufassen
und zu kennzeichnen vermag. Nichtsdestoweniger unterscheidet sich die Zeugentätigkeit wesent—
lich von der Sachverständigentätigkeit, von der noch unten (S. 128) zu sprechen sein wird.
Stets aber kann der Zeuge nur vernommen werden über Wahrnehmungen von
Wirklichkeiten und die daran sich knüpfenden Verstandestätigkeiten, nicht aber uͤber Möglich—
keiten und Eventualitäten; er kann darüber befragt werden, was er bei einer Gelegenheit
gedacht habe, nicht aber über das, was er gedacht hätte, wenn der und jener Umstaänd
eingetreten wäre. Denn dies ist nicht ein wirklicher Vorgang, sondern nur eine Möglich—
keit, welche zwar durch Schlußfolgerungen erhascht, nicht aber wahrgenommen werden
kann; Schlußfolgerungen aber sind eine ganz andere Verstandestätigkeit als Wahr—
nehmungen;: zur Schlußfolgerung ist der Zeuge nicht verpflichtet.
Die Zeugenaussage bietet den Beweisgrund der sinnlichen Wahrnehmung des Zeugen.
Dieser Beweisgrund kann nach zwei Richtuͤngen hin zu würdigen sein: einmal nach dem
Gegenstand des vom Zeugen Beobachteten; danach bemißt sich die Beweiskraft vor allem:
der Zeuge kann gerade die Beweistatsache wahrgenommen haben, möglicherweise aber nur
ein Geständnis, möglicherweise ein näheres oder ferneres Anzeichen (Indizium). Er
kann aber weiter in Betracht kommen je nach seiner Intensität: die Wahrnehmung
kann einen oberflächliche oder eine tiefe und schaͤrfe sein; sie kann gemacht sein, während
der Zeuge frisch und beobachtungsfähig oder während er in seiner Wahrnehmungskraft
getrüht war: danach kann die Wahrnehmung des Zeugen eine richtige und unrichtige,
eine klare und verschwommene sein. Alles dieses beeinflußt natürlich die Beweiskraft.
Von anderer Bedeutung ist die Zuverlässigkeit der Zeugenaussage; Zuverlässigkeit
insofern, als die Aussage die Wahrnehmung des Zeugen richtig und genau wiedergibt.
Die Zuverlässigkeit kann eine Zuverlässigkeit nach der intellektuellen und nach der Willens
seite sein. Ein Zwiespalt zwischen Wahrnehmung und Zeugenaussage kann darauf be—
ruhen, daß der Zeuge sich nicht mehr genau erinnert und daher wider Wissen etwas
Mangelhaftes oder gar etwas ganz Falsches angibt. Das kommt öfter vor, als man
glaubt, und es ist eine wesentliche Aufgabe des Richters, durch seelische Prüfung
der Aussagen diesen Widerstreit auszugleichen; denn die Eindrücke verwischen sich nicht
bloß, sondern sie vermischen sich auch mil anderen und nehmen im Geiste allmählich
rine ganz andere Kennzeichnung an. In solchem Falle stets an bewußte Unwahrheit
denken zu wollen, wäre im höchsten Maße verkehrt!.
Die Zuverlässigkeit hängt aber allerdings auch davon ab, daß der Zeuge die Wahr⸗
heit sagen will, daß er dasjenige — dieses aber vollständig — angeben will, was er
selbst wahrgenommen hat; auch davon, daß der Zeuge sein Gedächtnis scharf zu Rate
zieht, fich gründlich erforscht und nötigenfalls auf die Hilfsmittel zurückgeht, welche sein
Gedächtnis unterstützen können. Dies ist die Zuverlässigkeit nach der Willensseite. Zur
Steigerung der Zuverlässigkeit in diesem Sinne hat man bekanntlich die Beeidigung des
Zeugen eingeführt. Über den Ursprung des Eides ist in der Rechtsphilosophie gehandelt
worden. Heutzutage ist er eine feierliche Beteuerung, deren Verletzung schwere Folgen
nach sich zieht; und zwar gilt dies von der bewußten, es gilt auch von' de fahrlässigen
Verletzung.
Der Eid ist regelmäßig ein Voreid, kann unter Umständen ein Nacheid sein; es
ist aber nur eine Frage der Zeit, daß der Eid überhaupt in den Nacheid verwandelt
wird, weil es überflüssig ist, daß sich der Eid auf unerhebliche Dinge bezieht; was
erheblich und unerheblich ist, kann sich aber erst nach der Aussage ergeben.
Gewisse Personen sind unbeeidigt zu vernehmen, bei anderen ist die Beeidiguug
dem Ermessen des Gerichts anheimgestellt; mit Übereinstimmung beider Teile fällt in
Vermögensprozessen die Beeidigung weg (88 891 ff., 617 8.P.O.). Bei Wiederholung
der Aussage im gleichen Prozeß genügt die Berufung auf den früheren Eid (wobei das
IGigris annimmt, daß dies nur gelte bei Gleichheit des Beweisthemas, Bd. 48
8. 7).
Val. auch den erwähnten Aufsatz von Grok.