124
(J. Zivilrecht.
den gleichen Grundsatz angenommen und ihm in 88 371 ff. einen deutlichen Ausdruck
gegeben zu haben. Die österreichische 8.P. D. spricht vom „Beweis durch Vernehmung
der Parteien“. Natürlich ist es Sache des Richters, die Vernehmung, auch die eidliche,
vor dem Urteil zu vollziehen und dementsprechend das Urteil zu erlassen.
Von grundsätzlicher Bedeutung ist aber auch noch die weitere Frage, wie die Sache
zu behandeln ist, wenn die Partei nicht zur eidlichen Erklärung vermocht werden kann.
Ein Zwang, wie beim Zeugenbeweis, ist zwar im englischen Recht hergebracht, ist aber
mehr und mehr der anderen Folge, der Annahme des Zugeständnisses, gewichen.
Auch do lege ferenda fönnte man etwa daran denken, daß im Falle der Nichtleistung
des Eides die Tatsache als zugestanden zu betrachten wäre. Mit Recht hat aber die öster—
reichische 8. P. O. von dieser Folge Abstand genommen, denn sie würde dem Grundsatze der
materiellen Wahrheit widersprechen: der Prozeß soll möglichst nach materieller Wahrheit
streben. Auch wäre es ein sehr großes Unrecht gegen die Partei, ihr eine so schwere
Folge unbedingt aufzubürden: nicht selten ist es die allzugroße Gewissenhaftigkeit, welche
sie vom Eide zurückhält; es ist häufig Furcht und Angstlichkeit und übertriebene Be—
sorgnis, daß sich ihr Gedächtnis irren könne. Mit Recht sagt daher die österreichische
3. P.O., daß in solchem Fall das Gericht zu erwägen hat, welches Gewicht diesem Um—
stande beizulegen und beizumessen ist. Das Gericht wird daher insbesondere den
Gründen nachforschen, welche die Partei veranlaßt haben, den Eid zu verweigern.
Ist der Eid geleistet, so ist damit ein Beweismittel gegeben, welches für die
richterliche Uberzeugung bedeutsam sein kann; mehr aber nicht. Eine Behandlung der
Sache, wonach der Richter in solchem Fall gebunden sein soll, das Beschworene zu
glauben, ist völlig irratiönell und gegen alle Regeln der freien Uberzeugung. Ebenso wie
der Richter sich gegenüber 20 Zeugen skeptisch verhalten kaun, so auch gegenüber dem
Eide der einen Partei.
Dies wäre die einzig richtige Behandlung der Sache. Die 3.P. O. aber hat noch
ein ganz veraltetes Verfahren beibehalten, welches aus einer Mischung verkehrter
justinianischer Grundsätze mit veralteten Normen deutschen Rechts beruht. VDas römische
Recht aber hat in der klassischen Zeit ein derartiges Eidesverlangen über Tatsachen, wie
man es bei unseren Eideszuschiebungen hat, gar nicht gekannt. Es kennt nur ein so⸗
genanntes iusiurandam in iure, welches einen ganz anderen Sinn hat: die Entscheidung,
die an den Richtergeschworenen gekommen wäre, sollte an die Gegenpartei kommen, die
man gleichsam als Richter in der eigenen Sache aufstellte, so daß man einen eidlichen
Richterausspruch von ihr begehrte: er hatte über die Rechtssache oder vielmehr darüber
zu schwören, daß er die Rechtssache mit allen Treuen erledigen, seinen Ausspruch mit
Gewissenhaftigkeit geben werde. War die Sache aber an den iudex, an den Zivil—
geschworenen gekommen, dann war von einer derartigen Eideszuschiebung über Tatsachen
nicht mehr die Rede, sondern der Richter konnte jeder der Parteien einen Eid auferlegen,
so, wie er es für gut hielt, soweit er glaubte, daß dies für die Bildung seiner Über—
zeugung förderlich sei. Justinian hat allerdings, wie es eben seine Zeit tat, beides
miteinander vermischt (c. 12 de reb. ered. et de iurei. 4, 1) und daraus hat sich das
gemeinrechtliche Verfahren entwickelt, daß der eine Teil, nämlich der Beweispflichtige,
über Beweistatsachen vom anderen Teil den Eid verlangte, mit dem Erfolg, daß der
andere den Eid leisten müsse: leiste ihn dieser andere Teil, so sei die behauptete Tat—
sache damit abgeschworen, sie gelte als nicht vorhanden; leiste er ihn nicht, so sei die
Tatsache gegen ihn erwiesen!.
Doch gestattete man es dem, dem der Eid zugeschoben (deferiert) war, dem so—
genannten Delaten, den Eid unter bestimmten Umständen an den Beweispflichtigen zu—
gestanden; so ist es noch nach dem heutigen Recht im Interrogatory-Verfahren, welches bei gewissen
Streitsachen ohne weiteres, bei anderen mit gerichtlicher Genehmiguuüg stattfindet, Rules be che du
preme Court Act XXXI, I und 21. Vgl. 'auch Harras v. Harxrasowsky, Parteienvernehmung
und Parteieneid S. 32f. Schuster, Bürgerl. Rechtspflege in England S. 111f.
Vorzaüglich handelt darüber Demelius, Schieds⸗ und Beweiseid S. 97. 85f. 131.