CI. Zivilrecht.
IV. Entwirklung des Prozeßverhältnisses.
l. Allgemeines.
8 683. Das Prozeßrechtsverhältnis entwickelt sich durch Prozeßhandlungen der
Parteien und des Gerichtsn; es entwickelt sich auch durch Rechtsereignisse. Prozeß—
handlungen der Parteien sind vor allem die Stellung von Anträgen, das Vor—
bringen von Tatsachen und von Beweisen; diese Tätigkeiten sind Rechtshandlungen,
denn sie bewirken ein Fortschreiten des Prozeßverhältnisses, das ohne sie nicht oder nicht
in dieser Weise vor sich ginge. Solche Anträge sind z. B. Anträge auf Verlegung
des Termins, auf Aussetzung des Verfahrens, auf Zwangsmaßregeln. Auch das Vor“
bringen von Tatsachen und Beweisen ist Rechtshandlung, denn ohne solches
Vorbringen dürfte das Gericht Tatsachen und Beweise (wenigstens zum Teil) nicht be—
rücksichtigen; aber auch wenn das Gericht derartiges von Amts wegen in den Bereich
seiner Tätigkeit ziehen darf, so hat das Vorbringen doch noch eine rechtliche Bedeutung;
denn das Gericht ist, wenn sie vorgebracht werden, gebunden, sich darüber schlüssig zu
machen und entweder zustimmend oder ablehnend zu beschließen.
2. Prozeßhandlungen der Parteien.
a) Borbriugen von Talsachen.
a) Tatsachenstoff im allgemeinen.
8 54. Da der Richter im Vermögensprozeß nur die sogenannten notorischen
Tatsachen von sich aus zu berücksichtigen vermag, und auch im Familienprozeß nur in
beschränktem Maße den Verhandlungsftoff herbeischaffen kann, so ist es Sache der Parteien,
das nötige Tatsachenmaterial zu bringen, d. h. alle Tatsachen zu behaupten, welche
für das Sein oder Nichtsein des Anspruchs von Bedeutung sind; mithin solche Tat—
sachen, welche für das Vorhandensein des Rechts sprechen, aus dem der Anspruch her⸗
vorgeht (z. B. das Eigentum), und solche Tatsachen, welche für die Umstände sprechen,
welche aus dem Rechte den Anspruch herauslocken: z. B. Störung des Eigentums duürch
den Beklagten. Die Umstände, welche für das Recht sprechen, werden meistens rechts—
begründende Umstände sein; denn da das Entstehen regelmäßig auf äußerlichen Geschicht—
lichen Tatsachen beruht, die sich beweisen lassen, so ist der Beweis des Entstehens die
normale Art, das Besstehen des Rechts darzutun; das Recht an sich ist ja etwas geistiges,
sein Bestehen in der Welt geistiger Beziehungen kann darum vielfach nicht anders dar—
getan werden, als durch den Beweis der Vorgänge, welche dieses Geistige hervorgerufen
haben. Jedes Recht hat seine Geschichte, und solche ist, im Bereich der Tatsachen be—
gründet. Doch ist dies nicht ausschließlich. Der Beweis des Eigentums z. B. kann
auch ohne den Beweis seines Entstehens geführt werden, wenn so viele Umstände bei—
gebracht werden, daß der Richter die Überzeugung erlangt, daß viel eher das Bestehen
als das Nichtbestehen des Eigentums anzunehmen ist, weil beispielsweise die ganze Welt
den Betreffenden als Eigentümer schalten und walten läßt, auch diejenigen, die sonst
reichliche Veranlassung hätten, es zu verbieten. So haben auch schon die Römer gedacht.
Wenn man daher von einem diabolischen Beweise des Eigentumserwerbs hat sprechen
wollen, weil ja der Erwerber auf seinen Veräußerer und dieser wieder auf seinen Vor—
gänger und das in intinitum zurückgehen müsse, bis etwa die Ersitzung zu Hilfe komme,
so beruht dies auf der schulmeisterlichen Art, wie man die ganze Sache auffaßte. Ist jemand
lange Zeit überall als Eigentümer anerkannt worden, und kann der andere dagegen nichts
Bedeutungsvolles vorbringen, so wird jeder vernünftige Mensch im Verhältnis zu beiden
Teilen an das Eigentum des ersteren glauben, und so natürlich auch der Richter. Immerhin
ist der Beweis der Entstehung die wichtigste und gründlichsie Form. wie man der Sache
Neeß als Rechtsverhältnis S. 46f. 49f.