fullscreen : Anfangsgründe der Volkswirtschaftslehre

54  Anfangsgründe  der  Volkswirtschaftslehre.

Ländern  das  Eigentumsrecht  in  seiner  römischen  Gestalt,  so
wie  wir  es  in  einem  früheren  Abschnitt  dargelegt  haben,
achtete,  das  „gniritairo^-Eigentum,  das  unumschränkte  Reckft,
zu  gebrauchen,  zu  genießen  und  zu  mißbrauchen.  Folglich
gab  man  zu,  daß  ein  Eigentümer  die  Freiheit  besitze,  sein  Land
brach  liegen  zu  lassen  oder  —  wie  das  wiederholt  in  England
vorgekommen  ist  —  ganze  Dörfer  von  Landleuten  zu  vertreiben ­
  und  aus  den  unermeßlichen  Domänen  Jagdgebiete  zu
machen,  um  dort  auf  den  Fasan  oder  den  Auerhahn  zu
schießen.  Heute  gibt  man  das  schwerlich  zu,  seitdem  der  Krieg
in  dieser  Hinsicht  —  wie  auf  vielen  anderen  Gebieten  —
merkwürdig  beredte  Lehren  uns  erteilt  hat.
In  Frankreich  hat  die  Regierung  während  des  Krieges
verordnet,  daß  jeder  Eigentümer  verpflichtet  sein  solle,
sein  Land  anzubauen,  und  daß  es  vom  Nachbarn  oder
in  Ermangelung  eines  Nachbarn  von  der  Gemeinde  angebaut ­
  werden  solle,  falls  er  es  brach  liegen  lasse.  Das
ist  eine  bemerkenswerte  Erläuterung  für  diese  neue  Auffassung ­
  vom  Eigentum.  Zwar  ist  das  Gesetz  nicht  überall
zur  Anwendung  gekommen,  doch  war  es  immerhin  in
gewissen  Gegenden  der  Fall.  Und  selbst  Gesellschaften  sind
gegründet  worden  zu  dem  Zwecke,  die  von  ihrem  Besitzer
verlassenen  Ländereien  anzubauen.
Übrigens  findet  sich  der  unumschränkte  Charakter  des
Eigentums  nicht  bei  denjenigen  Völkern,  die  auf  einer
anderen  Kultur  als  der  römischen  fußen.  Die  muselmanische ­
  Gesetzgebung  erkennt  das  unumschränkte  Grundeigentumsrecht ­
  nur  an  dem  Lande  an,  das  der  Eigentümer ­
  angebaut  oder  bewässert  hat,  und  um  das  schöne
Wort  des  Koran  zu  gebrauchen,  „zum  Leben  gebracht"
hat.  Und  wenn  auch  leider  alle  Länder,  die  unter
die  Herrschaft  der  Muselmanen  geraten  sind,  so  wenig  wie
möglich  zum  Leben  gebracht  worden  sind,  so  bleibt  der  Grundsatz ­
  deshalb  nicht  weniger  bewundernswürdig  und  dem  des
römischen  Eigentumsrechts  überlegen.  Selbst  in  Frankreich
gibt  es  viele  Zeichen  dieser  neuen  Auffassung.  In  den  Gegenden, ­
  in  denen  es  sumpfige  Landstrecken  zu  entwässern  gilt,
oder  trockene  Ländereien  zu  berieseln,  oder  Strecken,  die  derartig ­
  in  kleine  Parzellen  aufgeteilt  sind,  daß  der  Anbau  fast
unmöglich  ist  —  in  solchen  Gegenden  hat  man  das  Recht
„Zwangsgenossenschaften"  (sMäleuts  obUZutoirss)  zu  errichten, ­
  d.  h.  Genossenschaften  von  Eigentümern,  die  das  Recht
haben,  die  Widerspenstigen  zu  zwingen,  ihrerseits  ihren  Anteil
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.