Arbeitergesetze.
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Contractbrüchige Arbeiter und solche, welche die Dienstlei-
stungen, zu denen sie nach dem Gesetz gezwungen werden
können, versagen, können durch Haft zur Arbeit gezwungen
werden (Art. 9). Kein Arbeiter darf seinen bisherigen Wohn-
ort ohne obrigkeitliches Zeugniss der Berechtigung verlassen.
Kein Arbeitgeber daıf ohne solches Zeugniss einen Arbeiter
annehmen — der neue Arbeitgeber unterliegt im Uebertre-
tungsfall der Geldstrafe, der Arbeiter wird, wenn er das Zeug-
niss nicht nachträglich schaffen kann, als Vagabund behandelt.
(Art. 10 u. 11). Die tägliche Arbeitszeit von Mitte März bis
Mitte September wird von 5 Uhr Morgens (oder früher) bis
zwischen 6—8 Uhr Abends mit höchstens in Summa 2*/3stün-
digen Pausen für Essen, Trinken und Schlaf, in des anderen
Monaten auf Tagesanbruch bis Nacht festgesetzt — bei Strafe
von 1 Penny Lohnabzug pro Stunde (12). Arbeiter, die bei
Hausbau und anderen grösseren Werken gedungen sind, dürfen
die Arbeit vor Vollendung des Werkes nicht verlassen bei
Strafe von Haft und Schadensersatz (13). Nach Art. 15 sollen
die Löhne für alle Arten von Arbeitern durch die Friedens-
richter in Verbindung mit dem Sheriff und den Stadtobrig-
keiten in einer Versammlung unter Zuziehung von Sachver-
ständigen alljährlich festgesetzt werden. Diese Festsetzungen
mit Motiven sollen dem Court of Chancery zugesendet und dann
in den einzelnen Bezirken veröffentlicht werden. Die Obrig*
keiten, die dies unterlassen, werden mit Geldstrafe belegt
(Art. 15—17). Das Geben höherer Löhne wird mit Haft und
Geldstrafe geahndet, das Nehmen derselben mit (längerer)
Haft, Alle Verträge über höhere Löhne sind nichtig, Gewalt-
that und Misshandlung des Arbeitgebers oder Aufsehers wird
ebenfalls durch Friedensrichter oder Stadtobrigkeit mit langer
Haft bestraft (Art. 18--21). Alle Arten von Arbeitern können,
wenn sie tauglich sind, von den Friedensrichtern zur Arbeit
bei der Heu- und Getreideernte gezwungen werden. Zu die-
sem Zweck ist auch Wandern der Arbeiter gestattet (22 u. 23).
Art. 24 gestattet Arbeitszwang gegen unverheirathete weib-
liche Personen zwischen 12 und 40 Jahren. Art. 25 und 26
bestimmen. dass jeder Hausbesitzer, der eine gewisse Menge