Full text: Vorschule der Volkswirthschaft

bom 24. u. 27. Dezember 1858 jene Bestimmungen für immer 
abgeschafft. 
Dem Beispiele Bremens, die zeitweilige Aufhebung der Sins- 
taxe in eine dauernde umzuwandeln, ist das Großherzogthum Sachsen ; 
Weimar durch Gesetz vom 4. Mai 1859 gefolgt, was darum her— 
vorgehoben werden muß, weil dieses Land eine vorzugsweise land- 
bautreibende Bebölkerung hat, und also hier die Bemerkungen, welche 
die Freunde der Wuchergesetze aus der Eigenschaft Bremens als 
eines Handelsstaats entnehmen möchten, nicht Platz greifen können. 
Würtemberg hat schon vor dem gänzlichen Wegfalle der Sins— 
taxe sehr milde Bestimmungen in Betreff des s. g. Wuchers genossen. 
Bereits das Gesetz vom 26. Februar 1836 hat die Anbedingung 
von 6 pCt. jährlich Capitalzins bei allen Geldforderungen mit voller 
rechtlicher Wirkung gestattet, und es ist diese Bestimmung in dem 
Gesetze vom 2. Oktober 1839 aufs Neue bestätigt worden. Da der 
gewöhnliche Zinsfuß seither in der Regel zwischen 4 bis 5 pCt. sich 
bewegt hat, so war im Allgemeinen die Beschränkung durch die 
Zinstaxe nicht fühlbar. Das Gesetz vom 2. Oktober 1839 hat über⸗ 
dies eine sehr beträchtliche Anzahl von Personen in Bezug auf das 
Geben, beziehungsweise Nehmen von Sinsen von den Vorschriften des 
Zinsmaßes befreit, und es scheint von Interesse, den Wortlaut dieses 
merkwürdigen Uebergangsgesetzes zur völligen Abschaffung des gesetz- 
lichen Zinsmaßes hier anzugeben. Art. 75 des Gesetzes vom 2. 
Oktober 1839 lautet: 
„Die Vorschrift des nicht zu überfchreitenden Zinsmaßes findet 
keine Anwendung 
1) auf Anlehen an Personen, welchen unbedingte Wechselfähigkeit 
zukommt, desgleichen auf Anlehen an Vorsteher von Land- 
gemeinen, welche sie während der Dauer ihrer Amtsführung 
aufgenommen haben; 
2) auf Darlehen an andere Personen, wenn und soweit der 
Schließung des Darlehns die Entrichtung einer außer den 
Grenzen der Art. 66 und 67 liegenden Leistung von dem 
Ortsvorsteher des Entlehners auf den Vortrag des Lezzteren 
schriftlich für zulässig erklärt wird. Gegen die Verweigerung
	        
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