Full text : Völkerrecht und Landesrecht

nn
5

(sanction) '), dann ist natürlich die Rechtsnatur des Völkerrechts
 geleugnet; die Regeln des sogenannten internationalen
Rechts, die nur aus der Uebereinstimmung der Ansichten der
betheiligten Kreise entspringen und lediglich durch „moral sanction“
 erzwungen werden, sind dann bloss als „positive morality“
 aufzufassen, es ist eine Ungenauigkeit, wenn man sie als
„law“ bezeichnet.?) Somit kann es keine Norm geben, die zugleich
 Völkerrecht und Landesrecht wäre; denn das sogenannte
Völkerrecht hat, da es nur positive Moral ist, innerhalb
keines Landes rechtliche Kraft.?) Allerdings wie das wirkliche
 Recht Elemente fremden Rechts oder Gebräuche oder
Theorien der Wissenschaft in sich aufnehmen und so zu Recht
machen kann, so hat es häufig auch jene positive internationale
 Moral recipirt, namentlich in England, wo ein Theil der
„Judieiary law*1) seinen Ursprung dieser Quelle verdankt.
Aber hierdurch werden eben nur Regeln ohne Rechtscharakter
in Recht verwandelt.) Ganz Ähnlich lässt J. F. Stephen“®)
 die Gewohnheiten, aus denen das mit Unrecht als law
bezeichnete Völkerrecht bestehe”), entweder durch specielles
Parlamentsstatut oder durch die der Legislative begrifflich gleichstehende
 und in Ermangelung der Parlamentsgesetzgebung eintretende
 richterliche Erklärung erst zu englischem und überhaupt
zu Recht werden (they are by the law of England a part of
the law of England). In demselben Gedankengange bewegen sich
der streng an Austin anlehnende Pomeroy®) und J. K. Stephen,
 der auf Grund der Austin’schen Analyse des Rechtsbegriffs
dem Völkerrecht jede Existenz abspricht und die Wissenschaft
des internationalen Rechts in eine Lehre von den „internationalen
1) Austin 8. a. 0. p. 81 foll.. 88 foll., 173 foll., 183 u. ö.
2) a. a. 0. p. 89, 177, 187 foll.. 231 foll., 780 foll.
3) a. a. O0. p. 656.
4) Ich belasse es absichtlich bei dem englischen Ausdrucke und setze
nicht „richterliches Recht“ dafür, Denn Austin scheidet sehr scharf zwischen
„Judiciary law“ und „judge-made law“; vergl. p. 670. Auf den Kern des Gegensatzes
 will ich an dieser Stelle nicht eingehen.
5) a. a. 0. p. 656; vgl. auch p. 660.
6) History of the Criminal Law of England. II London 1883 p. 40 foll.
7) a.a. O0. IT p. 41 u. 6.
8) Lectures on International Law. p. 15 foll., 20 foll, s. insbes. p. 20, 25.
(Vergl. oben S. 114.)
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.