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durch Bezugnahme auf die fremde Rechtsquelle wirklich zu eigenem
machen, es recipiren wollen. Das sind eben keine Anweisungen
an den Richter, die sich aus dem Willen der Rechtsquelle
ergeben, sich einer eigenen Regelung bestimmter Verhältnisse zu
enthalten, sondern Rechtssätze, die gerade umgekehrt erklären,
für gewisse Thatbestände materielles Recht und zwar ein mit ausländischem
übereinstimmendes setzen zu wollen.') Selbstverständlich
ist es, dass der Inhalt der Kollisions- und Anwendungsnormen
selbst — mit den: entsprechenden Normen eines andern
Staats und zwar vielleicht in Folge einer Reception übereinstimmen
?), und weiter, dass dies wieder auf einem Verhältnisse
der beiden Rechtsquellen zu einander beruhen kann, insofern
die eine der andern zur Setzung dieser gleichen Normen rechtlich
verpflichtet ist.?) ;
Die Blankettrechtssätze haben zum Theil eine Eigenthümlichkeit,
die nicht unerwähnt bleiben darf. Während nämlich
die unter ihnen, die in ausdrücklicher Formulirung den Inhalt
fremden Rechts zu dem ihrigen machen, eben durch diese Formulirung
von einer Aenderung des entsprechenden fremden
1) Zitelmann a. a. 0. S. 258. Solche Sätze sind im Privatrecht wohl
sehr selten. Aber das Strafrecht zeigt Beispiele. Wenn der Staat dem Richter
befiehlt, die Bestrafung eines Delinquenten nach fremdem Strafgesetze vorzunehmen,
so ist das nicht Kollisionsnorm im strengen Sinne. Denn der Staat
erklärt hier nicht, er wolle einen Thatbestand nicht regeln, er schreibt sich
ja umgekehrt aus ihm ein Strafrecht her. Nur verweist er eben hinsichtlich
les Inhalts des Strafgesetzes auf fremdes Recht, und damit erhebt er es allerdings
zum eigenen. Deshalb richtig Binding, Handbuch des Strafrechts. I
S. 372f. — Hier ist nun freilich die wenig erbauliche Konsequenz nicht abzulehnen,
dass der Staat auf solche Weise nach Brinz’ Ausdrucke (Ss. vor.
Note) alle Gesetzbücher und Statuten der Welt zum Appendix seines Rechts
macht. S. dazu und über die praktische Bedeutung des Gegensatzes der Anwenlungs-
und der materiellrechtlichen Verweisungsnormen ZitelmannS. 259, 260 ff,
2) Das ist aber nicht etwa da der. Fall, wo die Kollisionsnorm des
Staates A eine ausdrückliche sog. Rückverweisungsklausel enthält, d. h. das
iremde Recht nur dann für anwendbar erklärt, wenn nicht dieses selbst eine
Kollisionsnorm enthält, nach der dasseibe Rechtsverhältniss nach dem Rechte des
Staates A beurtheilt werden soll. (Vergl. z. B. Zitelmann a. a. O0. S. 244.)
Hier wird nicht die fremde Kollisionsnorm recipirt, sondern nur deren Nichtvorhandensein
zur Bedingung für die Anwendung des materiellen fremden
Rechts gemacht.
3) Da es sich dabei um eine völkerrechtliche Verpflichtung handeln
kann, habe ich die ganze Materie etwas ausführlicher erörtert. Sie würde
sonst nur kurz zu berühren gewesen sein.