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Verwendung eines neuerdings häufig gebrauchten Ausdrucks?!) als
Bildung „recipirender Blankettrechtssätze“ bezeichnet.
Zugleich mag aber bemerkt sein, dass solche Blankette ihre Aus-
füllung nicht nur durch schon vorhandenes, sondern auch durch
zukünftiges Recht einer anderen Quelle erwarten können. Im
letzteren Falle kann natürlich von einer „Reeception“ im strengen
Sinne nicht gesprochen werden; gleichwohl ist der Vorgang hier
nicht anders als dort aufzufassen.
Zu diesen recipirenden Blankettrechtssätzen gehören nicht
diejenigen unter den neuerdings sogenannten Kollisions- oder
Anwendungsnormen, welche besagen, es solle auf zu beur-
heilende Verhältnisse fremdes Landesrecht zur Anwendung
kommen.?) Sie machen das fremde Recht nicht zum Inhalte
des eigenen, auch nicht etwa für den einzelnen Fall, bei dessen
Eintritt sie zu beachten sind.?) Vielmehr besagt jede derartige
Norm zweierlei: sie erklärt einmal den Willen der Rechtsquelle,
dass sie ein bestimmtes Lebensverhältniss nicht in ihren Ge-
setzgebungsbereich fallend betrachte; sie ist Erklärung des Ge-
setzgebers über das sachliche Geltungsgebiet der Gesetze in Bezug
auf ein oder mehrere Verhältnisse. Da nun der Richter verpflichtet
ist, auf die seiner Beurtheilung unterstehenden Thatbestände
wirkliches Recht anzuwenden, kann er das Recht seines Landes
in dem bezeichneten Umfange nicht anwenden, denn insoweit
giebt es kein auf den Fall zutreffendes Landesrecht. Wollte es
die Rechtsquelle bei solcher verneinenden Erklärung belassen, so
wäre es möglich, dass der Richter in die Verlegenheit käme,
überhaupt kein Recht ausfindig machen zu können, das anwend-
bar wäre. Er würde sich zwar zunächst nach demjenigen fremden
Rechte umsehen, das zufolge gewisser Beziehungen zu dem zu
beurtheilenden Verhältniss (Ort der Handlung, Staatsangehörig-
keit, Domizil der Parteien) annehmbarer Weise eben dies Ver-
1) In der Form „Blankettstrafgesetze‘“ stammt der Ausdruck von
Binding, Normen I. 1. Aufl. Leipzig 1872. S. 74 f, u. ö. Ich deute sofort an,
um alsbald darauf zurückzukommen, dass nicht alle „Blankettrechtssätze‘“
recipirende Rechtssätze sind.
2) Nur um diese Anwendungsnormen handelt es sich natürlich, nicht
um die, welche gerade das eigene Recht als anwendbar erklären.
3) Richtig Kahn, Jahrb. f. Dogmatik. XXX S. 27f. — A. M. Bülow
Archiv f, d. civilist, Praxis LXIV. S. 52; Cosack, Lehrb. d. deutsch. bürgerl.
Rechts. I 1. Jena 1897. S. 45 u. A.