Full text : Völkerrecht und Landesrecht

390 —

fast einstimmig verurtheilte Publikationsverfahren !) die Feststellung,
 ob der Staat Landesrecht schaffen will, so erschwert es
nicht minder die Erkenntniss, was er zum Rechte zu erheben
beabsichtigt. Das Zweite gilt aber auch für die oben erwähnte,
im übrigen unanfechtbare Verkündung eines Vertragstextes als
Beilage zu besonderem Gesetz oder besonderer Verordnung. Gewiss
 — beide Formen sind für den Gesetzgeber bequem?) und
bieten vielleicht auch eine Gewähr dafür, dass er nichts dem Vertrage
 Widersprechendes anordnet.®) Allein — wenn man
nur immer sofort wüsste, was er anordnen will!t*) Es war nicht

1) S. namentlich Laband, I S. 602ff., 633f. und die S, 634 Note 2
Citirten, dazu noch v. Roenne, Staatsrecht des Deutschen Reiches. 2. Aufl.
N. 2 5. 303; G. Meyer, Deutsches Staatsrecht. 4. Aufl. S. 603; Gierke,
Zeitschr. f. d. Privat- u. öff. Recht VIS. 231; Zorn, Zeitschr. f. d. ges. Staatswissensch.
 XXX VI 8.2, 36; Jellinek, Gesetz u. Verordnung S. 362; Trieps,
Reich und Bundesstaaten. S. 210; Seligmann S. 94f.; v. Seydel, Commentar
 2. Aufl. S. 166. — Vertheidigung hat das Verfahren, soviel ich sehe, ausser
bei v. Kirchenheim (s. S. 389 Note 2) nur bei Kohler, Recht d. Markenschutzes.
 Würzburg 1884. S. 461f. und bei Stoerk in v. Stengel’s Wörterbuch
 d. Verwaltungsrechts. IL S. 527 gefunden. (Hier allerdings ganz folgerichtig
 nach der Gesamtauffassung vom Wesen des Staatsvertrags.) Wenn
Stoerk unter Hinweis auf das Reichsgesetz betr. die Bürgschaft für die
Zinsen einer egyptischen Staatsanleihe vom 14. Novemb. 1886 (RGBl. S. 301)
meint, es lasse sich doch der Gesetzesbefehl weit leichter aus der dort
als Anlage publicirten Uebereinkunft der Grossmächte vom 18. März 1885
entnehmen als aus der „nebelhaften Genehmigungsformel des Gesetzes“, so
möchte ich erwidern, dass ich erstlich von einem Gesetzesbefehle überhaupt
nichts sehe (darüber alsbald mehr), dass er aber, wäre er vorhanden, gerade
durch den blossen Abdruck des Vertrags recht „nebelhaft“ erscheinen würde.
— Auf der anderen Seite geht v. Holtzendorff in HH I S. 110 zu weit,
wenn er sagt, die Anwendung der „Gesetzgebungsformen“ sei nicht im stande,
aus dem Vertragsinstrumente etwas anderes zu machen, als es von Hause aus
sei. — Ueber weitere Mängel des bei uns beliebten Verfahrens (Unsicherheit
 über Anfang und Ende der Geltung) s. unten $ 17.
2) Laband I S. 601; Seligmann S. 12.
3) Seligmann a. a. O0.
4) Es ist freilich nicht zu leugnen, dass auch in den Fällen, in
denen das Reich ausnahmsweise statt des Vertragsabdrucks besondere Ausführungsgesetze
 erlassen hat, Unklarheiten dadurch entstanden sind, dass der
Vertrag nicht beigefügt worden ist. So heisst es z. B. im Nordd. Bundesges,
vom 11. Juni 1868, betr. die Uebernahme der Garantie einer Anleihe der
Europäischen Donauschiffahrtskommission (BGBl. 1869 S. 33), die Anleihe
solle innerhalb dreizehn Jahren amortisirt werden. Welches ist nun der
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.