üher die Industriebelastung vom 30. August 1924 namens
und mit Wirkung für die in den 88 1 bis 4 des Industrie-
belastungsgesetzes genannten Unternehmer, und zwar
namens eines jeden in Höhe des auf ihn gemäß 8 5
dieses Gesetzes entfallenden Betrages, die Verpflichtung
zur Verzinsung und Tilgung einer Sehuld von 5 Mil-
liarden Goldmark. nach Maßgabe der Bestimmungen
Jes Industriebelastungsgesetzes,
Die Ansprüche der Gläubiger aus dieser Kollektiv-
obligation genießen die gleichen Rechte und sind mit
den gleichen Sicherungen ausgestattet, wie sie den in
den 88 9, 11 Abs.1, 2 und 12 des Industriebelastungs-
gesetzes hezeichneten Einzelobligationen der Unter-
nehmer zustehen.
Die Deutsche Regierung gewährleistet Kapital, Zins
und Tilgung dieser Kollektivobligation in derselhen
Weise, wie dies für die Einzelohligationen der Unter-
nehmer in 8 68 des Industriebelastungsgesetzes vor-
yesehen ist.
Gegen Rückgahe dieser KoNektivobligation werden
bis längstens 28. Februar 1925 die in den 88 9, 11
Ahs. 1, 2 und 12 des Industriebelastungsgesetzes vor-
gesehenen Einzelohligationen ausgestellt und ühergehen
werden Bis zu dem gleichen Zeitpunkt werden die
Industriehonds von der Bank dem Treuhänder über-
zehen werden.
Berlin, den 1924
a Für die Reichsregierung
Die bevollmächtigten Vertreter
der deutschen Unternehmer
b) 8 25 der Ersten Durchführungshestimmungen zum
Gesetz über die Industriebelastung (Tndustriebelastungs-
gesetz) vom 28. Oktober 1924 (RGBl. IT S. 421).
$ 25.
Mitwirkung der Reichschuldenverwaltung.
Bei der Ahbgahe von Erklärungen über die Garantie
les Reichs gemäß 8 68 des Industriehelastungsgesetzes
wird die Deutsche Regierung durch die Reichsschulden-
verwaltung vertreten.