Object: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

üher die Industriebelastung vom 30. August 1924 namens 
und mit Wirkung für die in den 88 1 bis 4 des Industrie- 
belastungsgesetzes genannten Unternehmer, und zwar 
namens eines jeden in Höhe des auf ihn gemäß 8 5 
dieses Gesetzes entfallenden Betrages, die Verpflichtung 
zur Verzinsung und Tilgung einer Sehuld von 5 Mil- 
liarden Goldmark. nach Maßgabe der Bestimmungen 
Jes Industriebelastungsgesetzes, 
Die Ansprüche der Gläubiger aus dieser Kollektiv- 
obligation genießen die gleichen Rechte und sind mit 
den gleichen Sicherungen ausgestattet, wie sie den in 
den 88 9, 11 Abs.1, 2 und 12 des Industriebelastungs- 
gesetzes hezeichneten Einzelobligationen der Unter- 
nehmer zustehen. 
Die Deutsche Regierung gewährleistet Kapital, Zins 
und Tilgung dieser Kollektivobligation in derselhen 
Weise, wie dies für die Einzelohligationen der Unter- 
nehmer in 8 68 des Industriebelastungsgesetzes vor- 
yesehen ist. 
Gegen Rückgahe dieser KoNektivobligation werden 
bis längstens 28. Februar 1925 die in den 88 9, 11 
Ahs. 1, 2 und 12 des Industriebelastungsgesetzes vor- 
gesehenen Einzelohligationen ausgestellt und ühergehen 
werden Bis zu dem gleichen Zeitpunkt werden die 
Industriehonds von der Bank dem Treuhänder über- 
zehen werden. 
Berlin, den 1924 
a Für die Reichsregierung 
Die bevollmächtigten Vertreter 
der deutschen Unternehmer 
b) 8 25 der Ersten Durchführungshestimmungen zum 
Gesetz über die Industriebelastung (Tndustriebelastungs- 
gesetz) vom 28. Oktober 1924 (RGBl. IT S. 421). 
$ 25. 
Mitwirkung der Reichschuldenverwaltung. 
Bei der Ahbgahe von Erklärungen über die Garantie 
les Reichs gemäß 8 68 des Industriehelastungsgesetzes 
wird die Deutsche Regierung durch die Reichsschulden- 
verwaltung vertreten.
	        
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