Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

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Achtes Buch. Zweites Kapitel. 
auch über alle Freien des Bezirkes; in ihrer Kraft bot er zum 
Heere auf oder schrieb statt des Aufgebotes die Heersteuer aus; 
unter ihrer Wirkung war er höchster Richter im Lande. 
Und schon wußte er der alten Krieges- und Gerichtshoheit 
neue Seiten abzugewinnen: er entwickelte eine umfassende schieds— 
richterliche und rechtlich vergleichende Thätigkeit, die die Grund— 
lage künftiger höchster Landesrechtssprechung bildete, und er folgerte 
bald darauf gegenüber den widerspenstigen Edeln der Heimat 
wie gegenüber der Centralgewalt aus dem Heerbann für sich 
das Recht ausschließlichen Burgenbaues im Lande: ein Recht, 
das ihm thatsächlich um die Wende des 12. und 13. Jahr— 
hunderts zufiel. 
Und gleichzeitig mit dieser inneren Befestigung ihrer poli— 
tischen Gewalten begannen die künftigen Landesherren für sich 
allein die höchsten politischen Rechte des urzeitlichen Freien zu 
beanspruchen: schon seit Ausgang der Salier bildeten sie den 
nahezu einzigen Körper für die Wahl des Königs, während bis 
dahin neben ihnen doch immer vom Volke wenigstens noch die 
Rede war. 
So wahrten sie peinlich und beschränkten auf sich alle Rechte 
der Urzeit — während sie gleichzeitig dem Reiche alle nutzbaren 
Hoheitsrechte, namentlich die der aufdämmernden geldwirtschaft— 
lichen Zukunft, zu entziehen wußten. 
Zwar entging ihnen auch kein Nutzen des alten königlichen 
Bodenregals, soweit dieses noch besteht: 
die fürsten twingent wit gewalt 
velt stoeine wazzger unde walts; 
nur die fließenden, schiffbaren Wässer blieben des Reiches Straße. 
Vor allem aber jagten sie dem Erwerb der Verkehrshoheiten des 
Reiches nach; früh erkannten sie deren steigenden Wert; indem 
sie bis zum Abschluß der Stauferzeit das Reich dieser Hoheiten 
nahezu völlig beraubten, vernichteten sie die finanzielle Zukunft 
des nationalen Staates. 
Freidank, herausgegeben von W. Grimm, 76, 5.
	        
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