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Achtes Buch. Zweites Kapitel.
auch über alle Freien des Bezirkes; in ihrer Kraft bot er zum
Heere auf oder schrieb statt des Aufgebotes die Heersteuer aus;
unter ihrer Wirkung war er höchster Richter im Lande.
Und schon wußte er der alten Krieges- und Gerichtshoheit
neue Seiten abzugewinnen: er entwickelte eine umfassende schieds—
richterliche und rechtlich vergleichende Thätigkeit, die die Grund—
lage künftiger höchster Landesrechtssprechung bildete, und er folgerte
bald darauf gegenüber den widerspenstigen Edeln der Heimat
wie gegenüber der Centralgewalt aus dem Heerbann für sich
das Recht ausschließlichen Burgenbaues im Lande: ein Recht,
das ihm thatsächlich um die Wende des 12. und 13. Jahr—
hunderts zufiel.
Und gleichzeitig mit dieser inneren Befestigung ihrer poli—
tischen Gewalten begannen die künftigen Landesherren für sich
allein die höchsten politischen Rechte des urzeitlichen Freien zu
beanspruchen: schon seit Ausgang der Salier bildeten sie den
nahezu einzigen Körper für die Wahl des Königs, während bis
dahin neben ihnen doch immer vom Volke wenigstens noch die
Rede war.
So wahrten sie peinlich und beschränkten auf sich alle Rechte
der Urzeit — während sie gleichzeitig dem Reiche alle nutzbaren
Hoheitsrechte, namentlich die der aufdämmernden geldwirtschaft—
lichen Zukunft, zu entziehen wußten.
Zwar entging ihnen auch kein Nutzen des alten königlichen
Bodenregals, soweit dieses noch besteht:
die fürsten twingent wit gewalt
velt stoeine wazzger unde walts;
nur die fließenden, schiffbaren Wässer blieben des Reiches Straße.
Vor allem aber jagten sie dem Erwerb der Verkehrshoheiten des
Reiches nach; früh erkannten sie deren steigenden Wert; indem
sie bis zum Abschluß der Stauferzeit das Reich dieser Hoheiten
nahezu völlig beraubten, vernichteten sie die finanzielle Zukunft
des nationalen Staates.
Freidank, herausgegeben von W. Grimm, 76, 5.