Object: Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

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Die gegenwärtige äußerliche Verfassung des deutschen Noten- 
weseus ist also, daß neben der Reichsbank sieben Privatnotenbanken 
bestehen, von denen sechs gewissermaßen Landesbanken der größeren 
Mittelstaaten sind. Eine von diesen sieben, die Braunschweigische 
Bank, steht außerhalb der fakultativen Bestimmungen des Bank 
gesetzes. Der Umlauf ihrer Noten ist auf das Territorium des 
Herzogtums Braunschweig beschränkt, während den Noten aller übrigen 
Banken der Umlauf in ganz Deutschland gestattet ist, und für die 
Notenbanken selbst die Verpflichtung zur gegenseitigen Annahme ihrer 
Noten besteht. Im wesentlichen ist jedoch der Notenumlauf auch 
dieser Institute auf das Territorium des betreffenden Partiknlar- 
staates beschränkt. Vor allem weigern sich in Norddentschland die 
öffentlichen Kassen, namentlich Eisenbahn- und Postkassen, andere als 
Reichsbanknoten in Zahlung zu nehmen. 
2. Die Reichsbanlr als Central-Uotenbank. 
Die der Reichsbank zugedachte beherrschende Stellung hat im 
Lauf der geschilderten Entwickelung dadurch eine breitere Grundlage 
erhalten, daß die Kontingente der freiwillig oder unfreiwillig ans ihr 
Notenrecht verzichtenden Banken ihrer steuerfreien Notenreserve zu 
gewachsen sind. Von dem ursprünglichen Betrag von 250 Millionen 
Mark hat sich diese auf 293,4 Millionen Mark erhöht, während die 
Summe der Kontingente der Privatnotenbanken nur noch 91,6 Millionen 
Mark beträgt. 
Ferner hat sich die Reichsbank ihre Stellung als Centralbank 
durch die Ausdehnung ihres Filialennetzes über das ganze Reich ge 
sichert. Die Zahl der Reichsbankanstalten belief sich am Ende des 
Jahres 1897 auf 289. Die Filialen der Privatnotenbanken sind 
dagegen durchweg ans ihr Landesterritorium beschränkt geblieben. 
Von ihnen haben sich namentlich die Bayerische Notenbank, die Säch 
sische Bank und die Württembergische Notenbank einen verhältnis- 
mäßig geschlossenen Wirkungskreis zu erhalten gewußt. Aber auch 
über diese Banken hat sich die Reichsbank eine gewisse Kontrolle ver 
schafft. Dadurch daß sie ihre Filialen and) über bereit Territorium 
ausdehnte, sicherte sie sich einen regelmäßigen Zufluß von Noten dieser 
Banken. Sie kann diese Noten in erheblichen Beträgen aufspeichern 
und diese dann plötzlich zur Einlösung präsentieren. Diese Möglich 
keit, von der sie in verschiedenen Fällen Gebrauch gemacht hat, nötigt 
die Privatnotenbanken wirksamer als die Vorschrift der Drittels-
	        
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