Full text : Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

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sagte.  Dadurch  wurde  die  Umlaufsfähigkeit  dieser  Noteu,  welche
ohnedies  auf  das  mecklenburgische  Territorium  beschränkt  waren,  so
vermindert,  daß  die  Bank  im  Jahre  1877  auf  ihr  Noteurecht  verzichtete. ­
  Dagegen  hat  die  Braunschweigische  Bank  ähnliche  Maßregeln
seitens  der  Reichsregierung  und  der  Reichsbauk  über  sich  ergehen
lassen,  ohne  auf  ihr  Notenrecht  zu  verzichten  lind  ohne  sich  den
fakultativen  Bestimmungen  des  Vankgesetzes  zu  unterwerfen.  Ihr
Notenumlauf  erfuhr  freilich  eine  starke  Einschränkung,  wofür  sie  sich
durch  die  Ausdehnung  ihres  Kontokorrent-  und  Depositeugeschäftes
schadlos  hielt 1  2  3 .
Eine  große  Anzahl  von  Banken  zog  es  vor,  überhaupt  auf  ihr
Noteurecht  zu  verzichten.  Bis  zu  dem  Termin,  an  welchen:  das
Bankgesetz  in  Kraft  treten  sollte  (1.  Januar  1876),  erklärten  zwölf
Privatuoteubauken  die  Preisgabe  ihres  Noteurechtes,  drei  weitere
folgten  in  den  nächsten  zwei  Jahren;  außer  den  Banken  der  kleinsten
Kleinstaaten  befanden  sich  unter  diesen  Banken  auch  bedeutende  Institute, ­
  wie  die  Leipziger  Bank  und  der  Berliner  Kasseuverein.  Zum
Teil  haben  sich  diese  Banken  nach  dem  Verzicht  auf  ihr  Notenrecht
glänzend  entwickelt,  dagegen  sind  namentlich  die  kleinstaatlicheu  Banken,
deren  bisheriges  Gedeihen  sowohl  auf  ihrer  Notenausgabe,  als  auch
auf  ihrem  die  rein  zettelbaukmäßigen  Geschäfte  weit  überschreitenden
Geschäftskreise  beruhte,  durch  den  Wegfall  der  Notenausgabe  erheblich
geschädigt  worden.  Eine  von  ihnen,  die  Thüringische  Bank  in
Soudershausen,  zog  es  vor,  überhaupt  zu  liquidieren.  Die  ritterschastliche
  Privatbank  in  Pouuneru  fallierte  bald  nach  ihrem  Verzicht ­
  auf  ihr  Noteurecht,  die  Ursachen  des  Bankerottes  lagen  jedoch
auf  anderem  Gebiets
Ein  großer  Teil  der  Institute,  welche  trotz  der  beschränkenden
Bestimmungen  des  Baukgesetzes  als  Notenbanken  fortexistiereu  wollten,
inachten  binnen  kürzerer  oder  längerer  Zeit  die  Erfahrung,  vor
welcher  die  gleich  zu  Ansang  verzichtenden  Banken  durch  eine  bessere
Voraussicht  bewahrt  blieben;  daß  nämlich  der  Nutzen  alls  dein  Notenrecht ­
  nicht  den  durch  die  Einschränkung  des  Geschäftskreises  verursachten
Ausfall  wett  machtet
Es  dauerte  jedoch  verhältnismäßig  lange,  bis  diese  Einsicht  sich
Bahn  brach,  und  bis  sich  die  betreffenden  Vaukeir  entschlossen,  nach  dieser

1  Vergi.  Lotz  n.  a.  O.  S.  256—258.
2  Vergi.  Lotz  a.  a.  O.  S.  259  ff.
3  Vergi.  Hartung  a.  a.  O.  S.  172  u.  173.
            
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