Full text : Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

Einsicht  zu  handeln.  Der  Verzicht  ans  das  Notenrecht  war  für
sie  ein  Jahrzehnt  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bankgesetzes  ungleich
schwerer,  als  er  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bankgesetzes  gewesen  wäre.
Die  Banken,  welche  vor  dem  Jahre  1876  verzichteten,  konnten  sich
ihren  bisherigen  Geschäftskreis  in  vollem  Umfang  bewahren  und  in
dem  weiteren  Ausbau  der  von  ihnen  bisher  betriebenen  Geschäfte  sich
für  die  Preisgabe  des  Notenrechtes  einigermaßen  schadlos  halten.
Dagegen  halten  die  auf  ihrem  Notenrecht  bestehenden  Institute  sich
durch  die  Unterwerfung  unter  die  fakultativen  Bestimmungen  des
Bankgesetzes  genötigt  gesehen,  lukrative  Geschäftszweige  aufzugeben.
Es  mußte  ihnen  nun  doppelt  schwer  fallen,  Ersatz  für  den  Gewinn
alls  der  Notenausgabe  zu  finden.  Die  allmähliche  Überführung  der
Notenbanken  in  Depositenbanken,  welche  der  Verfasser  des  Bankgesetz-Entwurfes
  erstrebt  hatte,  ist  nicht  gelungen.
Bis  zum  Jahre  1886  blieben  die  sämtlichen  am  Ende  des  Jahres
1877  noch  vorhandeneil  Notenbailken  als  solche  besteheil.  Von  1886
bis  zum  Ende  des  Jahres  1893  sind  jedoch  voil  diesen  18  Notenbanken
  weitere  10  ill  Wegfall  gekommen.  Zwei  voil  ihnen,  die
Köliüsche  Privatbarlk  imb  der  Leipziger  Kassenverein,  haben  sich  in
Allbetracht  des  fortwührendeil  Rückganges  der  Dividendeil  aufgelöst.
Die  ailderen  verzichteteil  teilweise  freiwillig  auf  ihr  Noteilrecht,  teilweise ­
  wurde  es  ihnen  bei  feinem  Ablauf  nicht  verlängert;  letzteres
war  der  Fall  bei  den  prenßischeil  Provinzial-Notenbanken  *.
In  Preußen  besteht  zur  Zeit  neben  der  Reichsbank  nur  noch
eine  eillzige  Notenbank,  die  F  r  a  n  k  f  u  r  t  e  r  B  a  n  k,  welcher  ihr  Notenrecht
  mit  einjähriger  Kündigungsfrist  ans  unbestimmte  Zeit  verlängert
worden  ist.  Der  Grmld  für  die  günstigere  Behandlung  der  Frankfurter ­
  Bank  seitens  der  preußischeil  Negierung  ist  offenbar  in  der
Rücksicht  auf  die  Konkurrenz  der  süddeutschen  Notenbanken  zu  suchen.
Es  soll  der  Frankfurter  Bailk  im  Jahre  1890  seiteils  der  preußischen
Regierung  mitgeteilt  worden  fein,  daß  die  Absicht  bestehe,  ihr  Notenprivilegilllll
  spätestens  §n  dem  Termine  zu  kündigeil,  all  welchein  die
nächstfälligen  Notenprivilegien  einiger  süddeutschen  Banken  erlöschen
mürben 1  2 .  Die  inzwischen  abgelaufenen  Privilegien  der  Badischen
Bank  (1895)  und  der  Württembergischen  Notenbank  (1896)  sind  jedoch ­
  verlängert  worden,  unb  mit  diesen  hat  allch  die  Frarlkfurter
Bank  ihr  Notenrecht  behalten.

1  Siehe  Hartung  a.  a.  O.  S.  369.
2  Siehe  Frankfurter  Zeitung  vom  11.  Dezember  1890,  Nr.  345.
Helfferich,  Erneuerung  des  deutschen  Bankgesetzes.  2
            
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