mit einander, demzufolge die Beschränkung des gesetzlichen Erb'-theiles
unvermeidlich wird.
Die Beschränkung des Pflichttheiles ist nicht so sehr als
eine besondere Begünstigung des Anerben, sondern vielmehr als
die Vermeidung jener Nachtheile zu betrachten, welche aus der
Anwendung des, die Natur des Grundbesitzes verkennenden ungarischen
Erbrechtes entstehen.
Nachdem wir die Art und Weise besprochen, in welcher
die Verfügungsfreiheit des Rentengutsbesitzers zu beschränken
wäre, ergibt sich die weitere Frage, in welchem Falle dem' Rentengutsbegründer
oder dem Rechtsnachfolger desselben das Recht
zur Forderung der Räumung des Rentengutes seitens des Rentengutsbesitzers
zugestanden werden soll? Wenn er mit zwei Rentenraten
im Rückstände ist; wenn der Rentengutsbesitzer das
Rentengut so unökonomisch bewirtschaftet, deteriorirt, dass die
Rentenleistung gefährdet erscheint und dem Aufträge, die festgestellten
Mängel zu beheben, binnen einer bestimmten Frist
nicht nachkommt; schliesslich wenn er zur ordentlichen Bewirtschaftung
des Renten gutes geistig oder körperlich dauernd
unfähig wird. Die auf die Räumung des Rentengutes seitens
des Rentengutsbesitzers bezüglichen. Prozesse sind im Sinne des
Ges.-Art, XVIII v. J. 1893 im' Wege des Summarverfahrens
und ausser Reihe zu verhandeln und zu entscheiden; für den
Fall der Räumung muss mit dem aus dem Rentengute entfernten
Rentengutsbesitzer Abrechnung gepflogen werden und sind die
zu seinen Gunsten und seinen Lasten entfallenden Beträge im
Urtheile anzuführen. Zu Gunsten des Rentengutsbesitzers sind
in Rechnung zu stellen: die thatsächlich getilgten Renten; die
auf Erzielung der stehenden Früchte verwendeten Kosten; für
die, eine Erhöhung des Ertrages des Rentengutes bewirkten
etwaigen Investitionen, jener Betrag, dessen Zinsen dem jährlichen
Ertragsüberschusse entsprechen. Dagegen sind zu Lasten
des Rentengutsbesitzers in Rechnung zu bringen: für den Fall
einer Deteriorirung oder sonstigen Werth Verminderung jener Betrag,
dessen Zinsen der Verminderung des Jahreserträgnisses
gleich kommen; die thatsächlich noch rückständigen Renten; die
auf dem Rentengute haftenden und dem Rentengutsbesitzer einem
Dritten gegenüber obliegenden rückständigen Leistungen. Der bei
der Abrechnung zu Gunsten des Rentengutsbesitzers etwa sich
ergebende Betrag ist an ihm auszufolgen.
Den zur Gründung von Rentengütern benöthigten grundbücherlichen
Eintragungen ist die Gebührenfreiheit zu sichern.