fullscreen : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

mit  einander,  demzufolge  die  Beschränkung  des  gesetzlichen  Erb'-theiles
  unvermeidlich  wird.
Die  Beschränkung  des  Pflichttheiles  ist  nicht  so  sehr  als
eine  besondere  Begünstigung  des  Anerben,  sondern  vielmehr  als
die  Vermeidung  jener  Nachtheile  zu  betrachten,  welche  aus  der
Anwendung  des,  die  Natur  des  Grundbesitzes  verkennenden  ungarischen ­
  Erbrechtes  entstehen.
Nachdem  wir  die  Art  und  Weise  besprochen,  in  welcher
die  Verfügungsfreiheit  des  Rentengutsbesitzers  zu  beschränken
wäre,  ergibt  sich  die  weitere  Frage,  in  welchem  Falle  dem'  Rentengutsbegründer ­
  oder  dem  Rechtsnachfolger  desselben  das  Recht
zur  Forderung  der  Räumung  des  Rentengutes  seitens  des  Rentengutsbesitzers ­
  zugestanden  werden  soll?  Wenn  er  mit  zwei  Rentenraten ­
  im  Rückstände  ist;  wenn  der  Rentengutsbesitzer  das
Rentengut  so  unökonomisch  bewirtschaftet,  deteriorirt,  dass  die
Rentenleistung  gefährdet  erscheint  und  dem  Aufträge,  die  festgestellten ­
  Mängel  zu  beheben,  binnen  einer  bestimmten  Frist
nicht  nachkommt;  schliesslich  wenn  er  zur  ordentlichen  Bewirtschaftung ­
  des  Renten  gutes  geistig  oder  körperlich  dauernd
unfähig  wird.  Die  auf  die  Räumung  des  Rentengutes  seitens
des  Rentengutsbesitzers  bezüglichen.  Prozesse  sind  im  Sinne  des
Ges.-Art,  XVIII  v.  J.  1893  im'  Wege  des  Summarverfahrens
und  ausser  Reihe  zu  verhandeln  und  zu  entscheiden;  für  den
Fall  der  Räumung  muss  mit  dem  aus  dem  Rentengute  entfernten
Rentengutsbesitzer  Abrechnung  gepflogen  werden  und  sind  die
zu  seinen  Gunsten  und  seinen  Lasten  entfallenden  Beträge  im
Urtheile  anzuführen.  Zu  Gunsten  des  Rentengutsbesitzers  sind
in  Rechnung  zu  stellen:  die  thatsächlich  getilgten  Renten;  die
auf  Erzielung  der  stehenden  Früchte  verwendeten  Kosten;  für
die,  eine  Erhöhung  des  Ertrages  des  Rentengutes  bewirkten
etwaigen  Investitionen,  jener  Betrag,  dessen  Zinsen  dem  jährlichen ­
  Ertragsüberschusse  entsprechen.  Dagegen  sind  zu  Lasten
des  Rentengutsbesitzers  in  Rechnung  zu  bringen:  für  den  Fall
einer  Deteriorirung  oder  sonstigen  Werth  Verminderung  jener  Betrag, ­
  dessen  Zinsen  der  Verminderung  des  Jahreserträgnisses
gleich  kommen;  die  thatsächlich  noch  rückständigen  Renten;  die
auf  dem  Rentengute  haftenden  und  dem  Rentengutsbesitzer  einem
Dritten  gegenüber  obliegenden  rückständigen  Leistungen.  Der  bei
der  Abrechnung  zu  Gunsten  des  Rentengutsbesitzers  etwa  sich
ergebende  Betrag  ist  an  ihm  auszufolgen.
Den  zur  Gründung  von  Rentengütern  benöthigten  grundbücherlichen
  Eintragungen  ist  die  Gebührenfreiheit  zu  sichern.
            
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