Eigenheiten der forstwirtschaftlichen Grundsteuer. 271
aber der Begriff „Grundsteuer“ durchaus nicht immer in diesem naheliegenden, seiner
Begriffsbezeichnung allein entsprechenden Sinne aufgefaßt. Es wird ihm vielmehr je
nach dem herrschenden Steuersystem eine ganz verschiedenartige Bedeutung untergelegt.
Die Frage, was bei der sogenannten „Grundsteuer“ als steuerpflichtiger Ertrag anzusehen
ist, hängt in concreto ganz davon ab, welche Rolle die Grundsteuer im direkten
Steuersystem spielt, ob sie Haupisteuer oder nur eine Ergänzungssteuer ist. In einem
Lande, in dem nur die Ertragsbesteuerung eingeführt wäre und eine Besteuerung des
Einkommens daneben nicht existierte, würde die wichtigste Einkommensquelle des Waldbesitzes,
sein Holzvorratskapital, durch eine Grundsteuer im engeren eigentlichen Sinne
dieses Wortes steuerlich überhaupt nicht getroffen. In diesem Falle müßte also die
Grundsteuer nicht nur die Bodenrente, sondern auch die Rente vom Holzvorratskapital,
d. h. also den Waldreinertrag zur Besteuerung heranziehen. Eine solche Grundsteuer
wäre allerdings keine Grundsteuer im eigentlichen Sinne dieses Wortes, sondern würde
sich schon sehr stark einer Einkommensteuer nähern. Es ist nun die Frage aufgeworfen
worden, ob in diesem Falle nicht nur beim jährlichen Nachhaltbetriebe, sondern auch beim
aussetzenden Betriebe der Wald r ein er tr a g zu besteuern sei, oder ob zur Besteuerung
des aussetzenden Betriebes nur die Bo d enr ent e in Betracht käme. Diese Frage ist
verschieden beantwortet worden. Während Endres die Ansicht vertritt, daß in diesem
Falle der aus s e ß en d e Betrieb nur mit der Bod enr ente zu besteuern sei, der
jährliche Nachh altb e trieb dagegen mitder Waldrente, stellt sich Weber -
Y reibur g auf den Standpunkt, daß in diesem Falle bei b e i d e n Betriebsarten die
Waldrente besteuert werden müsse. Die Stellungnahme des Verfassers zu dieser Frage
ergibt sich ohne weiteres aus dem oben über die forstwirtschaftliche Vermögensbesteuerung
Gesagten.
Die genannte Frage ist übrigens praktisch zur Zeit für uns ziemlich belanglos, weil
wir es im Deutschen Reiche und seinen Ländern nicht mit einem reinen Ertragssteuersystem
zu tun haben. Das Reich erhebt an direkten Steuern heute in der Hauptsache Personalsteuern,
vor allem eine allgemeine Einkommensteuer. Die Erhebung der Realsteuern, zu
denen auch die Grundsteuer gehört, hat es den Ländern überlassen. Diese, den Ländern
überlassene Grundsteuer muß als eine Ergänzungssteuer zur Reichseinkommensteuer
betrachtet werden und darf deshalb, da die Rente vom Holzvorratskapital schon durch die
Reichseinkommensteuer erfaßt wird, nur die Bodenrente treffen, und zwar sowohl beim
jährlichen Nachhaltbetriebe als auch beim aussetzenden Betriebe.
Auf die derzeitigen Grundsteuern der einzelnen Länder, die verschieden hoch sind,
kann hier nicht näher eingegangen werdenu).
Eigenheiten der forstwirtschaftlichen
Einkommensbesteuerung.
Wie die Einkommensteuer überhaupt so wird auch die forstwirtschaftliche Einkommensteuer
wesentlich bedingt durch den Begriff des Eink om mens, den man ihr
zugrunde legt.
1) Im Anschluß an einen Artikel D ann ek e r s über „Die Waldgrundsteuer in Württemberg“
(Der deutsche Forstwirt, 1925, Nr. 32) hat sich ein lebhafter Disput über das Wesen der Waldgrundsteuer
zwischen D ann e k er und Weber-Freiburg entwickelt. (Silva, 1925, Nr.
14/15; Der deutsche Forstwirt, 1925, Nr. 71, 75 und 83.)