236 Vierundzwanzigstes Buch. Zweites Kapitel.
daß alle Historiker früherer Zeiten in der Art der Autoren
des 18. Jahrhunderts gearbeitet haben, und legt daher nur
den Maßstab grober Unterscheidungsmerkmale, der Parteilichkeit,
der Unzuverlässigkeit, der Nachlässigkeit an. Den Einfluß des
Milieus dagegen, überhaupt in der Zeit wie im Subjekt des
Schreibers gelegene unbewußt-objektive Mängel, wie z. B. Be⸗—
schränktheit des Blickes oder Bedingtheit des Urteils durch die
Logik einer bestimmten Kulturstufe, sieht er noch nicht; und
ebensowenig kennt er schon die Ableitungskritik, die Notwendig⸗
keit, die Herkunft des Materials, das sich in einer bestimmten
Quelle vorfindet, zu untersuchen, obwohl sie durch den kom—
pilatorischen Charakter der von ihm benußtzten mittelalterlichen
Quellen nahegelegt wurde.
Mit dieser Art der Quellenkritik war natürlich auch der
zweituntersten Manipulation der historischen Methode, der kriti⸗
schen Wiederherstellung des Verlaufs eines einzelnen Faktums,
eines einzelnen Ereignisses schon eine Schranke, und zwar eine
vielfach recht enge Schranke gezogen. Soweit nun aber inner⸗
halb dieses Rahmens die Konstituierung eines solchen Ge—
schehens vorgenommen wurde, ist der kritische Maßstab zur Ab⸗
hörung der Quellen und zur Gruppierung ihrer Aussagen nach
objektiver Wahrscheinlichkeit und Unwahrscheinlichkeit auch noch
recht unvollkommen. Es kommt eigentlich nur zu einem juristisch⸗
inquisitorischen Verhör der Zeugnisse, wobei namentlich die
Chronologie eine Rolle spielt: noch schimmert, namentlich auch
in der gern geübten Gewohnheit, in irgendeiner Weise eine
Schuldfrage zu konstruieren, die Herkunft der Geschichtsforschung
nicht zum geringsten Teile aus den historisch-juristischen Deduk—
tionen der Wissenschaft des Reichsstaatsrechtes durch. Wo aber
diese Mittel versagen, so namentlich in dem Falle, daß zwei
gleich gut überlieferte gleichzeitige Quellen in ihren Angaben
von einander abweichen, da versagt die Methode überhaupt.
Man sieht: noch recht primitive Anfänge historischer
Methode. Aber eins darf nicht verkannt werden: sie waren
höchst solid; etwas wie von gesteigertem juristischem Ver—
antwortlichkeitsgefühl geht durch diese Forschung. Schon die