Full text: Grundteilungsgesetz

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Er glaube nicht, daß die reellen Güterhändler Ver- 
anlassung haben würden, sich erheblich vom Geschäfi 
zurückzuziehen. Das werde natürlich ganz davon ab- 
hängen, wie die Genehmigung ausgestaltet werde; und 
wenn man sich auf den Boden stelle, daß die Genehmigung 
in erster Linie Vertrauenssache sein solle, so werde der 
reelle Güterhandel keine Veranlassung haben, sich zurück- 
zuziehen. Seine Freunde wollten noch weitergehende 
Kautelen für die Erteilung der Genehmigung haben, nämlich 
für Fälle, in denen die persönliche Vertrauenswürdigkeit 
nicht garantiert sei. Aber selbst wenn die Güterhändler 
sich erheblich zurückziehen sollten, so bitte er doch zu be- 
achten, daß es immer noch die Gütervermittler gebe, 
deren Stellung eine ganz andere sei. Der Gütervermittler 
habe seinen Zweck erreicht mit dem Augenblick,. wo er 
einen Vertrag zustande gebracht habe. Er bekomme die 
Provision, gleichgültig, ob der Vertrag durch Auflassung 
realisiert werde oder nicht. Der Fall liegt nicht anders, 
als wenn ein Vermittler einen Vertrag zustande bringt, 
der der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts unter- 
liegt. Auch hier hat er die Provision verdient, wenn 
auch später die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung 
versagt wird. Wenn darauf hingewiesen worden sei, 
daß ja schon mit dem Abschluß des Vertrages der be- 
treffende Vermittler sich der Strafbarkeit aussetßen würde, 
so sei das wohl ein Irrtum, denn in dem Entwurf stehe 
ausdrücklich, daß die Strafbarkeit erst eintrete, wenn der 
Vertrag ohne Genehmigung geschlossen werde oder die 
Genehmigung nicht vorbehalten sei. Durch Auf- 
nahme des Vorbehaltes in den Vertrag kann sich also 
der Vermittler gegen Strafbarkeit schüten. In der Provinz 
Posen gebe es sehr wenig private Güterhändler. Die 
gewerbsmäßigen Güterhändler seien dort die Pargzel- 
lierungsbanken, besonders die polnischen, im übrigen 
werde das Grundstücksgeschäft fast nur durch Vermittler 
gemacht. Die Folge der Genehmigungspflicht werde 
weiter die sein, daß die Händler, die als solche ihre 
Geschäfte im Wege des selbständigen Ankaufs zu Eigen- 
tum nicht mehr machen wollen, jetzt in die Kategorie der 
Grundstücksvermittler abgehen und sich mit dem Provisions- 
gewinn begnügen werden. Ein Stocken im Grundstücks- 
handel mit der Wirkung, daß dadurch eine Entwertung 
oder erheblicher Preissturg der Grundstücke eintreten 
könnte, sei daher wenigstens nach den ihm bekannten 
Verhältnissen nicht zu befürchten. Aus dem Gesagten 
ergebe sich aber zugleich, daß es nicht angängig sei, die 
Vermittler aus der Genehmigungspflicht auszuschließen; 
denn dann würden sich eben die Güterhändler ohne 
weiteres auf die Praxis der Vermittler legen, und das 
Ziel würde also gar nicht erreicht werden. 
Der zweite Redner behandelte die Frage, zu 
welchem Zweck die staatliche Kontrolle erfolgen solle, ob 
bei dieser auf die persönlichen Verhältnisse Rücksicht 
genommen werden solle, oder nur auf den Plan und 
die Einrichtung der Grundteilung. Seine Freunde gingen 
davon aus, daj; das Gesetß in dem Abschnitt über die 
Genehmigungspflicht bezwecke, eine dem Staatswohl ent- 
sprechende Grundbesitzverteilung herbeizuführen. Die Ge- 
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stattfinden solle, eine solche überhaupt am Platze sei oder 
nicht, ob da schon eine richtige Grundbesitzverteilung vor- 
handen Jei, oder wenigstens, ob von der Gattung von 
Grundstücken, die man herstellen wolle, eine ausreichende 
Zahl vorhanden sei. Zweitens werde geprüft werden 
müssen, ob der betreffende Grund und Boden sich über- 
haupt zu der Besiedlung eigne, die man vornehmen wolle, 
und drittens, ob der Plan, die Art der Teilung, wirt- 
schaftlich sei. ob die Grundstücke so gelegt würden, daß
	        
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