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Er glaube nicht, daß die reellen Güterhändler Ver-
anlassung haben würden, sich erheblich vom Geschäfi
zurückzuziehen. Das werde natürlich ganz davon ab-
hängen, wie die Genehmigung ausgestaltet werde; und
wenn man sich auf den Boden stelle, daß die Genehmigung
in erster Linie Vertrauenssache sein solle, so werde der
reelle Güterhandel keine Veranlassung haben, sich zurück-
zuziehen. Seine Freunde wollten noch weitergehende
Kautelen für die Erteilung der Genehmigung haben, nämlich
für Fälle, in denen die persönliche Vertrauenswürdigkeit
nicht garantiert sei. Aber selbst wenn die Güterhändler
sich erheblich zurückziehen sollten, so bitte er doch zu be-
achten, daß es immer noch die Gütervermittler gebe,
deren Stellung eine ganz andere sei. Der Gütervermittler
habe seinen Zweck erreicht mit dem Augenblick,. wo er
einen Vertrag zustande gebracht habe. Er bekomme die
Provision, gleichgültig, ob der Vertrag durch Auflassung
realisiert werde oder nicht. Der Fall liegt nicht anders,
als wenn ein Vermittler einen Vertrag zustande bringt,
der der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts unter-
liegt. Auch hier hat er die Provision verdient, wenn
auch später die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung
versagt wird. Wenn darauf hingewiesen worden sei,
daß ja schon mit dem Abschluß des Vertrages der be-
treffende Vermittler sich der Strafbarkeit aussetßen würde,
so sei das wohl ein Irrtum, denn in dem Entwurf stehe
ausdrücklich, daß die Strafbarkeit erst eintrete, wenn der
Vertrag ohne Genehmigung geschlossen werde oder die
Genehmigung nicht vorbehalten sei. Durch Auf-
nahme des Vorbehaltes in den Vertrag kann sich also
der Vermittler gegen Strafbarkeit schüten. In der Provinz
Posen gebe es sehr wenig private Güterhändler. Die
gewerbsmäßigen Güterhändler seien dort die Pargzel-
lierungsbanken, besonders die polnischen, im übrigen
werde das Grundstücksgeschäft fast nur durch Vermittler
gemacht. Die Folge der Genehmigungspflicht werde
weiter die sein, daß die Händler, die als solche ihre
Geschäfte im Wege des selbständigen Ankaufs zu Eigen-
tum nicht mehr machen wollen, jetzt in die Kategorie der
Grundstücksvermittler abgehen und sich mit dem Provisions-
gewinn begnügen werden. Ein Stocken im Grundstücks-
handel mit der Wirkung, daß dadurch eine Entwertung
oder erheblicher Preissturg der Grundstücke eintreten
könnte, sei daher wenigstens nach den ihm bekannten
Verhältnissen nicht zu befürchten. Aus dem Gesagten
ergebe sich aber zugleich, daß es nicht angängig sei, die
Vermittler aus der Genehmigungspflicht auszuschließen;
denn dann würden sich eben die Güterhändler ohne
weiteres auf die Praxis der Vermittler legen, und das
Ziel würde also gar nicht erreicht werden.
Der zweite Redner behandelte die Frage, zu
welchem Zweck die staatliche Kontrolle erfolgen solle, ob
bei dieser auf die persönlichen Verhältnisse Rücksicht
genommen werden solle, oder nur auf den Plan und
die Einrichtung der Grundteilung. Seine Freunde gingen
davon aus, daj; das Gesetß in dem Abschnitt über die
Genehmigungspflicht bezwecke, eine dem Staatswohl ent-
sprechende Grundbesitzverteilung herbeizuführen. Die Ge-
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stattfinden solle, eine solche überhaupt am Platze sei oder
nicht, ob da schon eine richtige Grundbesitzverteilung vor-
handen Jei, oder wenigstens, ob von der Gattung von
Grundstücken, die man herstellen wolle, eine ausreichende
Zahl vorhanden sei. Zweitens werde geprüft werden
müssen, ob der betreffende Grund und Boden sich über-
haupt zu der Besiedlung eigne, die man vornehmen wolle,
und drittens, ob der Plan, die Art der Teilung, wirt-
schaftlich sei. ob die Grundstücke so gelegt würden, daß