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andern Mitglieder der Vereinigung als Resultat des ge-
heimen Einverständnisses sonst an Papieren und anderem
Eigehtum erworben hatten. Das war ein sehr kühner
Grund zur Erhebung einer Klage. Farley konnte keine
schriftliche Abmachung vorzeigen, und Richter Gilfilla
entschied im Oktober 1880, daß er sein Recht nicht be-
wiesen habe?).
Gleichzeitig verklagte Farley die St. Paul, Minneapolis
und Manitoba-FEisenbahngesellschaft bei dem Bundes-
gericht der Vereinigten Staaten. Die Anwälte der Ver-
teidigung begründeten — was interessant zu verzeichnen
ist — ihren Haupteinwand zur Abweisung der Klage
damit, daß ein Gerichtsbeamter, der seine Pflicht ver-
raten habe, keine Stellung vor Gericht habe. In diesem
besonderen Einwand stimmten die Richter Treat und Nel-
son überein. Ihre im Jahre 1882 abgegebene Entscheidung
lautete zu einem Teile:
„Gerichtshöfe werden und sollen nicht zur Vermitt-
lung dienen, damit Betrügereien in irgendeiner Hinsicht
anerkannt oder unterstützt werden. Sie werden ein ver-
wickeltes Gewebe von Betrug nicht zugunsten irgend-
einer davon umgarnten Person, durch deren Mitwirkung
das Gewebe ersonnen wurde, entwirren. Dies muß besonders
die Regel sein, wenn ein verpflichteter Beamter eines
Gerichtshofes, der sowohl eine Berater- wie eine Vertrauens-
stellung hat, die Hilfe des Gerichtshofes nachsucht, um
angebliche Bundesgenossen zu zwingen, mit ihm die
Beute zu teilen, die sie durch seine Verheimlichungen
and Täuschungen, seine Pflichtverletzung also, erworben
haben ?).“
Der Gerichtshof bestätigt im wesentlichen die Beschuldigungen
Dann folgten Teile der Gerichtsentscheidung, die Farleys
Behauptung, daß er sich auf eine böswillige Verabredung
geheimen Einverständnisses mit Hill, Kittson, Stephen,
1) Minnesota Reports, 27, 102—107.
?) Federal Reporter, 14, 114—118.