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andern Mitglieder der Vereinigung als Resultat des geheimen
Einverständnisses sonst an Papieren und anderem
Eigehtum erworben hatten. Das war ein sehr kühner
Grund zur Erhebung einer Klage. Farley konnte keine
schriftliche Abmachung vorzeigen, und Richter Gilfilla
entschied im Oktober 1880, daß er sein Recht nicht bewiesen
habe?).
Gleichzeitig verklagte Farley die St. Paul, Minneapolis
und Manitoba-FEisenbahngesellschaft bei dem Bundesgericht
der Vereinigten Staaten. Die Anwälte der Verteidigung
begründeten — was interessant zu verzeichnen
ist — ihren Haupteinwand zur Abweisung der Klage
damit, daß ein Gerichtsbeamter, der seine Pflicht verraten
habe, keine Stellung vor Gericht habe. In diesem
besonderen Einwand stimmten die Richter Treat und Nelson
überein. Ihre im Jahre 1882 abgegebene Entscheidung
lautete zu einem Teile:
„Gerichtshöfe werden und sollen nicht zur Vermittlung
dienen, damit Betrügereien in irgendeiner Hinsicht
anerkannt oder unterstützt werden. Sie werden ein verwickeltes
Gewebe von Betrug nicht zugunsten irgendeiner
davon umgarnten Person, durch deren Mitwirkung
das Gewebe ersonnen wurde, entwirren. Dies muß besonders
die Regel sein, wenn ein verpflichteter Beamter eines
Gerichtshofes, der sowohl eine Berater- wie eine Vertrauensstellung
hat, die Hilfe des Gerichtshofes nachsucht, um
angebliche Bundesgenossen zu zwingen, mit ihm die
Beute zu teilen, die sie durch seine Verheimlichungen
and Täuschungen, seine Pflichtverletzung also, erworben
haben ?).“
Der Gerichtshof bestätigt im wesentlichen die Beschuldigungen
Dann folgten Teile der Gerichtsentscheidung, die Farleys
Behauptung, daß er sich auf eine böswillige Verabredung
geheimen Einverständnisses mit Hill, Kittson, Stephen,
1) Minnesota Reports, 27, 102—107.
?) Federal Reporter, 14, 114—118.