47
111. Die Versicherung.
Wenn durch das Gesetz zur Erhaltung der Leistungsfähig
keit der Krankenkassen vom 4. August 1914 die Kranknversicherung
der Hausgewerbtreibenden ausgehoben wurde, so
mochte man das in Anbetracht der augenblicklichen Wirkungen be
dauern; tatsächlich wurde — da ortsstatutarische Versicherung zu
gelassen war — damit die Bahn für eine freie und bessere Ent
wicklung geöffnet. Das war um so wichtiger, als die Bestimmun
gen der RVO., nach denen vom 1. Januar 1914 an die Kranken-
Bersicherung der Hausgewerbtreibenden zu erfolgen hatte, sich als
so verfehlt erwiesen, daß die Durchführung vielerorts völlig ins
Stocken gekommen war oder, wie in Berlin, Kompromisse geduldet
werden mußten, die sich gesetzlich überhaupt nicht rechtfertigen
ließen. Leider hatten bei Inkrafttreten der RVO. nur wenige
Kassen von dem Recht Gebrauch gemacht, die alten, bewährten
Ortssatznngen beizubehalten, teils aus Nachlässigkeit, teils veran
laßt durch die einschränkende Fassung des § 488, teils, wie in Groß-
Berlin, um Ungleichmäßigkeit innerhalb eines großen einheitlichen
Wirtschaftskörpers zu vermeiden.
Als Mängel der reichsgesetzlichen Versiche
rung stellten sich namentlich folgende Punkte heraus:
1. Die Begriffsb e st immung wies erhebliche Lücken
und Unklarheiten auf. Da als Hausgewerbetreibende nur die selbst
ständig Gewerbetreibenden galten, die in eigenen Betriebsstätten
im Auftrag und für Rechnung anderer Gewerbetreibender
gewerbliche Erzeugnisse bearbeiteten oder herstellten, fielen die
jenigen aus, die von öffentlichen Körperschaften, gemeinnützigen
Vereinen usw. beschäftigt wurden.
Die Unsicherheit der Begriffsbestimmung des Haus
gewerbtreibenden machte nur hie und da Schwierig
keiten, namentlich wo es sich um die Abgrenzung von selbstän
digen Gewerbtreibenden handelte, die in manchen Zweigen Wie der