Full text: Die Heimarbeit im Kriege

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111. Die Versicherung. 
Wenn durch das Gesetz zur Erhaltung der Leistungsfähig 
keit der Krankenkassen vom 4. August 1914 die Kranknversicherung 
der Hausgewerbtreibenden ausgehoben wurde, so 
mochte man das in Anbetracht der augenblicklichen Wirkungen be 
dauern; tatsächlich wurde — da ortsstatutarische Versicherung zu 
gelassen war — damit die Bahn für eine freie und bessere Ent 
wicklung geöffnet. Das war um so wichtiger, als die Bestimmun 
gen der RVO., nach denen vom 1. Januar 1914 an die Kranken- 
Bersicherung der Hausgewerbtreibenden zu erfolgen hatte, sich als 
so verfehlt erwiesen, daß die Durchführung vielerorts völlig ins 
Stocken gekommen war oder, wie in Berlin, Kompromisse geduldet 
werden mußten, die sich gesetzlich überhaupt nicht rechtfertigen 
ließen. Leider hatten bei Inkrafttreten der RVO. nur wenige 
Kassen von dem Recht Gebrauch gemacht, die alten, bewährten 
Ortssatznngen beizubehalten, teils aus Nachlässigkeit, teils veran 
laßt durch die einschränkende Fassung des § 488, teils, wie in Groß- 
Berlin, um Ungleichmäßigkeit innerhalb eines großen einheitlichen 
Wirtschaftskörpers zu vermeiden. 
Als Mängel der reichsgesetzlichen Versiche 
rung stellten sich namentlich folgende Punkte heraus: 
1. Die Begriffsb e st immung wies erhebliche Lücken 
und Unklarheiten auf. Da als Hausgewerbetreibende nur die selbst 
ständig Gewerbetreibenden galten, die in eigenen Betriebsstätten 
im Auftrag und für Rechnung anderer Gewerbetreibender 
gewerbliche Erzeugnisse bearbeiteten oder herstellten, fielen die 
jenigen aus, die von öffentlichen Körperschaften, gemeinnützigen 
Vereinen usw. beschäftigt wurden. 
Die Unsicherheit der Begriffsbestimmung des Haus 
gewerbtreibenden machte nur hie und da Schwierig 
keiten, namentlich wo es sich um die Abgrenzung von selbstän 
digen Gewerbtreibenden handelte, die in manchen Zweigen Wie der
	        
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