oder der Hausarbeiter sowie als Stellvertreter für sie mn. solche
männlichen oder iveiblichen Personen ernannt oder gewählt werden,
welche Deutsche fütb und das 30. Lebensjahr vollendet haben.
Gewerbetreibende dürfen als Vertreter der .Hausarbeiter oder alv
Stellvertreter für sie nicht ernannt oder gewählt werden. § 6 erhält
folgende Fassung: „Als Gewerbetreibende gelten solche geschlichen
Unternehmer, tvelchc für gewöhnlich mindestens einen Hansarbeiter
beschäftigen, sofern sie nicht selbst Hausarbeiter i>n Sinne
des Hausarbeitgesetzes sind. Sind im Bereiche des Fachausschusses
Personen in der Weise tätig, daß sic selbst in eigenen Betriebsstätten
(Arbeitsstnben) eine oder mehrere Personen gegen Lohn beschäftigen
und zugleich fiir Ge:verbetreiben.de außerhalb deren Arbeitsstätte
Arbeit an Hausarbeiter übertragen (sogenannte Zwiscl-enmeister),
so setzt die Aufsichtsbehörde die Grundsätze fest, nach denen
sich bestimmt, inwieweit diese Personen zu den Gewerbetreibenden
zu rechnen sind."')
Diese Bestimmungen, die von anerkennenden Worten für die
Tätigkeit der Arbeitersekretäre begleitet tvaren, sind ein lebendiges
Zeugnis für den erfreulichen Umschwung in dem Verhältnis zwischen
Regierung und Gewerkschaften. Im übrigen lassen die Ausführungsverordnungen
ersehen, daß man sich im Bundesrat der
Notwendigkeit eines einheitlichen und gemeinsamen Vorgehens der
einzelstaatlichen Regierungen bei der Errichtung der Fachausschüsse
über die Entschließungen der lokalen Instanzen hinlveg bewußt ist.
Ich habe schon früher in der „Sozialen Praxis"') betont, daß es
nicht so sehr darauf ankommt, möglichst viele Fachausschüsse zu
schaffen, als vielmehr darauf, einzelne besonders wichtige oder aussichtsreiche
Industrien möglichst in allen Zentren zu erfassen.
Denn nur so kann eine allgemeine Hebung der Lohnsätze erzielt
werden. Die einzelnen Heimarbeitbezirke sind in ihrer Lohngestaltung
sehr abhängig voneinander. Die bisherigen Vorverhandlungen
zeigen, daß der stärkste Einwand der Unternehmer gegen
') Bergt. „Soziale Praxis", Jahrgang 26, Nr. 27.
s ) 23. Jahrgang, Nr. 15.