Full text : Die Heimarbeit im Kriege

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Spielwavenherstellung,  der  Korbflechterei,  der  Kleineisenindustrie
sließend  ist.  Konnte  man  hier  die  Klärung  der  örtlichen  Rechtsprechung ­
  überlassen,  so  entstanden  aus  der  mangelnden  Umschreibung ­
  des  Begviffs  des  hausgewerblich  Beschäftigten
diel  weitergehende  Folgen.  Die  RVO.  schuf  diesen  Ausdruck,  ohne
ihn  mit  festen:  Inhalt  zu  erfüllen.  So  ergaben  sich  allein  im  Bezirk ­
  Groß-Berlin  nicht  weniger  als  vier  verschiedene  Auffassungen.
Hofsmannft  bezeichnet  als  hausgewerblich  Beschäftigten  den  in
der  Werkstatt  des  Hausgewerbetreibeüden  tätigen  Arbeiter;
das  Versicherungsamt  der  Stadt  Berlin  erklärte  hingegen  in  einem
an  die  Berliner  Krankenkassen  gerichteten  Rundschreiben,  daß  als
hausgewerblich  Beschäftigte  diejenigen  hausgewerblich  tätigen  Personen ­
  anzusehen  seien,  die  für  einen  Hausgewerbtreibenden  außerhalb ­
  der  Werkstatt  desselben  tätig  sind.  Andere  erblickten  den  Typ  des
hausgewerblich  Beschäftigten  nur  in  dem  Arbeiter,  der  zu  dein
Hausgewerbtreibenden  in  einem  festen  Arbeitsverhältnis  steht,  in
die  häusliche  Gemeinschaft  aufgenommen  ist  und  in  der  Werkstatt
des  Hausgewerbtreibenden  arbeitet;  eine  weitere  Fassung  ging
dahin,  daß  nur  diejenigen,  die  von  einem  Hausgewerbtreibenden,  der
seinerseits  durch  eine  Zwischenperson  beschäftigt  war,  Arbeit  erhielten, ­
  hausgewerblich  Beschäftigte  seien;  den  weitesten  Kreis  zog
ein  Versicherungsamt,  das  alle  diejenigen  als  hausgewerblich  Beschäftigte ­
  behandelte,  die  von  einem  Hausgewerbtreibenden,  gleichviel ­
  ob  innerhalb  oder  außerhalb  seiner  Werkstatt,  beschäftigt  wurden. ­
  Da  sich  aus  der  verschiedenen  Begriffsbestimmung  eine  verschiedene ­
  Behandlung,  namentlich  in  Bezug  auf  die  Kassenzugehörigkeit ­
  ergab  —  der  Hausgewerbtreibende  gehört  der  Kasse  seines
Betriebssitzes,  der  hausgewerblich  Beschäftigte  der  Kasse  des  Betriebssitzes ­
  seines  Arbeitgebers  an  —,  waren  negative  und
positive  Kompetenzkonflikte  unvermeidlich,  und  sie  wären  noch  stärker
in  Erscheinung  getreten,  wenn  nicht  zahlreiche  Kassen  aus  sozialen
Gründen  alles,  was  sich  als  hausgewerblich  versicherungspflichtig
meldete,  angenommen  hätten.

ft  Kommentar  zur  RVO.,  Berlin  1912,  2.  Bd.  S.  590.
            
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