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Spielwavenherstellung, der Korbflechterei, der Kleineisenindustrie
sließend ist. Konnte man hier die Klärung der örtlichen Rechtsprechung
überlassen, so entstanden aus der mangelnden Umschreibung
des Begviffs des hausgewerblich Beschäftigten
diel weitergehende Folgen. Die RVO. schuf diesen Ausdruck, ohne
ihn mit festen: Inhalt zu erfüllen. So ergaben sich allein im Bezirk
Groß-Berlin nicht weniger als vier verschiedene Auffassungen.
Hofsmannft bezeichnet als hausgewerblich Beschäftigten den in
der Werkstatt des Hausgewerbetreibeüden tätigen Arbeiter;
das Versicherungsamt der Stadt Berlin erklärte hingegen in einem
an die Berliner Krankenkassen gerichteten Rundschreiben, daß als
hausgewerblich Beschäftigte diejenigen hausgewerblich tätigen Personen
anzusehen seien, die für einen Hausgewerbtreibenden außerhalb
der Werkstatt desselben tätig sind. Andere erblickten den Typ des
hausgewerblich Beschäftigten nur in dem Arbeiter, der zu dein
Hausgewerbtreibenden in einem festen Arbeitsverhältnis steht, in
die häusliche Gemeinschaft aufgenommen ist und in der Werkstatt
des Hausgewerbtreibenden arbeitet; eine weitere Fassung ging
dahin, daß nur diejenigen, die von einem Hausgewerbtreibenden, der
seinerseits durch eine Zwischenperson beschäftigt war, Arbeit erhielten,
hausgewerblich Beschäftigte seien; den weitesten Kreis zog
ein Versicherungsamt, das alle diejenigen als hausgewerblich Beschäftigte
behandelte, die von einem Hausgewerbtreibenden, gleichviel
ob innerhalb oder außerhalb seiner Werkstatt, beschäftigt wurden.
Da sich aus der verschiedenen Begriffsbestimmung eine verschiedene
Behandlung, namentlich in Bezug auf die Kassenzugehörigkeit
ergab — der Hausgewerbtreibende gehört der Kasse seines
Betriebssitzes, der hausgewerblich Beschäftigte der Kasse des Betriebssitzes
seines Arbeitgebers an —, waren negative und
positive Kompetenzkonflikte unvermeidlich, und sie wären noch stärker
in Erscheinung getreten, wenn nicht zahlreiche Kassen aus sozialen
Gründen alles, was sich als hausgewerblich versicherungspflichtig
meldete, angenommen hätten.
ft Kommentar zur RVO., Berlin 1912, 2. Bd. S. 590.