724 IV. Hffentliches Recht.
Staatsräte des ordentlichen Dienstes durch die Nationalversammlung bereits 1875
vieder aufgehoben ist, vom Präsidenten der Republik angestellt mit der Einschränkung,
daß bei den Anstellungen der mastres des requôtes seitens des Staatsrats Vorschläge
gemacht werden können, daß auch zwei Drittel dieser Stellen den Auditoren erster
Klasse, sowie die Hälfte der Stellen der Staatsräte den mastres des requôtes vor⸗
behalten bleibt, und daß die Anstellung der Auditoren zweiter Klasse auf Grund von
Prüfungen erfolgt, die durch Dekret vom 14. Oktober 1872 näher geregelt sind. Im
übrigen sind die Anstellungen unabhängig von irgend welchen Erfordernissen außer
einem gewissen Lebensalter, die Stellen der Staatsräte des ordentlichen Dienstes, der
mastres des requôtes und der Auditoren erster Klasse jedoch unvereinbar mit jeder
andern öffentlichen Funktion, (die indessen nach dem Gesetz von 1879 einer gewissen An⸗
zahl von ihnen voruͤbergehend übertragen werden kann), während für die Sualsräte des
außerordentlichen Dienstes die Zugehoörigkeit zum aktiven Dienst Bedingung ihrer Mit⸗
zliedschaft ist, wie denn diese, in der Regel hoͤhere Beamte der Zentralverwaltung, aus
ihrer Staatsratsstellung kein Gehalt beziehen. Volles Stimmrecht in allen Angelegenheiten
haben nur die Staatsraͤte des ordentlichen Dienstes, die des außerordentlichen Dienstes nur
in den Angelegenheiten desjenigen ministeriellen Departements, dem sie angehören, die
nastres des requdôtes nur in denjenigen Angelegenheiten, in welchen sie den Bericht er⸗
tatten, die Auditoren gleichfalls nur, sofern sie Berichterstatter find, und nur in den
Sektionen, nicht im Plenum. Sektionen, deren jede aus einem Sektionspräsidenten und
dier bis fünf Staatsräten des ordentlichen Dienstes besteht, gibt es gegenwärtig fünf;
zine für Gesetzgebung, Justiz und auswärtige Angelegenheiten; eine für Inneres,
Kultus, öffentlichen Unterricht und schöne Künste; eine für Finanzen, Post und Tele—
graphen, Krieg und Marine; eine für oͤffentliche Arbeiten, Ackerbau, Handel und Kolonien;
endlich eine (aus sieben Mitgliedern bestehende) für den contentieu administratif.
II. Die Departementsverwaltung.
Der Präfekt ist der unmittelbare Repräsentant der in den Ministern konzen⸗
crierten Staatsverwaltung, der, ohne irgend welche Erfordernisse an seine Qualifikation,
beliebig ernannt, aber ebenso willkürlich wieder eutlassen wird; ein mouvement profecral
ist eine Maßregel der hohen Politik, durch welche die am Ruder befndliche
Partei sich im Besitz der Macht zu erhalten sucht. Der Präfekt ist aber zugleich der
Repräsentant der departementalen Interessen, indem er die Beschlüsse des Generalrats
und der departementalen Kommission ausführt und das Departement nach außen bei
Vertragsschließungen und Prozeßführungen vertritt. Die Kompetenz im einzelnen ergibt
iich aus den beiden sogenannten Dezentralisationsdekreten vom 25. März 1852 und
13. April 1861 sowie aus dem Gesetze vom 10. April 1871. Abweichend ist die Or—
zanisation im Seinedepartement, insofern der Seinepräfekt wesentlich nur die wirtschaft⸗
liche Kommunalverwaltung der Hauptstadt gleichsam als zentraler Maire, unabhängig
»on den Maires der 20 Arrondissements von Paris besorgt, wahrend der Polizeipräfekt
die gesamte departementale und kommunale Polizei in Paris und in den anderen
Kommunen des Departements der Seine verwaltet. Die Präfekturen sind nach den
Sehältern in drei Klassen (86 000, 24 000, 18 000) eingeteilt, jedoch können den in
»en unteren Klassen befindlichen Präfekten persönliche Zulagen bei längerer Amtsdauer
gewährt werden. Als Gehilfe des Präfekten und als sein Vertreter, der außerdem die
Funktionen eines Regierungskommissars bei den Verwaltungsstreitsachen wahrzunehmen
hat, erscheint der Generalsekretär, dessen Stelle seit 1865 in allen Departements
wiederhergestellt ist, nachdem sie 1848 ganz beseitigt und während der fünfziger Jahre
nur etwa in einem Dritiel der Departements wieder eingeführt war: das Gehalt beläuft
sich nach den drei Klassen auf 7000, 6000, 4400 Fr.
Der Präfekturrat bildet ein Kollegium neben dem Präfekten, unter dessen
Vorsitz, bestehend aus drei bis vier Präfekturriten; er war arsrüncuüh lebiguüch Ver⸗