9. v. Bar, Internationales Privatrecht. 13
des Rechts selbst, dem der jedesmal urteilende Richter untersteht. Jedes vernünftige
Recht muß von der Ansicht ausgehen, daß der Prozeß nicht dazu bestimmt ist, neue Rechte
zu schaffen, sondern vorhandene klarzustellen. Das Gegenteil würde aber die Folge
jein, wenn der Richter prinzipiell stets sein eigenes Gesetz, das Gesetz des Prozeßortes,
anwenden wollte, an welches die Parteien, z. B. als das fragliche Rechtsverhältnis entstand,
oft gar nicht einmal denken konnten.
Daraus ergibt sich dann weiter, daß das internationale Privatrecht, wie es einer—
eits freilich auf dem freundnachbarlichen Verkehr, der cowitas nationum in diesem
Sinne, ruht — ein sich absolut isolierender Staat, aber auch nur dieser, könnte jede
Rücksichtnahme auf ausländisches Recht ausschließen —, so anderseits einen Teil des in
jsedem Kulturstaate wirklich geltenden Rechtes bildet, daß also verkehrte Anwendung wie
verkehrte Nichtanwendung der Grundsätze des im Staate geltenden internationgalen Privat⸗
rechts einer Verletzung einer anderen privatrechtlichen Rechtsnorm gleichsteht. Wenn also
8489 der deutschen Zivilprozeßordnung (Redaktion von 1898, früher 8 5311) für die
Zulässigkeit des Rechtsmittels der Revision, abgesehen von deren sounstigen Voraussetzungen
als Regel verlangt, daß die Rechtsnorm, deren Verletzung im Wege der Revision geruügt
wird, in dem Bezirke des betreffenden Oberlandesgerichts gelten müsse, so wird diesen
Erfordernisse entsprochen, wenn ein Satz des internationalen Privatrechts, wie das letztere nach
dem Rechte jenes Oberlandesgerichtsbezirkes aufzufassen ist, verletzt worden ist. Dabei ist
zu bemerken, daß nach 8.P. . 8 5350 (5812) eine jede, auch eine erst aus dem Zusammen⸗
hange zu folgernde Rechtsnorm als Gesetz im Sinne des 8549 gilt. Der Rechtsprechung
des deutschen Reichsgerichts unterliegt also das internationale Privatrecht in sehr weitem
Umfange, während der französische Kassationshof nur insofern über das von französischen
Gerichten anzuwendende internationale Privatrecht urteilt, als der betreffende Satz des
nternationalen Privatrechts auf ein Gesetz im eigentlichen Sinne zurückgeführt werden
. aine Pegrenzung, die allerdinas als fließend und in gewissem Sinne aͤrbiträr zu
ezeichnen ist.
87. Anwendung ausländischer Rechtssätze von Amts wegen. Da
die Grundsätze des internationalen Privatrechts einen Teil des Rechtes eines jeden
Kulturstaates bilden, werden die zur Anwendung zu bringenden Sätze des ausländischen
Rechtes prinzipiell vom Richter auch nicht als Tatsachen im engeren Sinne, sondern
als Rechtssätze behandelt, deren Kenutnis er sich von Amts wegen verschaffen kann und,
oweit es faktisch möglich ist, auch zu verschaffen verbunden ist. Nur kann man es denm
Richter nicht zumn Vorwurfe mochen, wenn er ausländische Rechtsnormen unbeachtet läßt,
wenn er etwa irrigerweise von der Voraussetzung der UÜbereinstimmung der ausländischen
Rechtssätze mit den inländischen für den fraglichen Fall ausgeht, und' in der Raur der
Zache liegt es, daß die bei der Anwendung der ausländischen Rechtsnorm für den frag—
lichen Fall interesfierte Partei dem Richter die Kenntnisnahme erleichtere; daher ist eine
richterliche Beweisauflage (nach der deutschen Z.P.Dein Beweisbeschluß)“in Fällen
namentlich, in welchen nicht unmittelbare Einsicht eines ausländischen Gesetzbuchs oder
anerkannter ausländischer Literatur die erforderliche Aufklärung verschafft, in jener
Richtung allerdings üblich; fie schließt aber me eine ergänzende Dffiziallätigkeit
des Richters aus, und ein Vergleich der Parteien oder eine uͤbereinstimmende Ertlärung
derselben über die Annahme der Existenz oder Nichtexistenz einer ausländischen Rechtsnorm
ist für den Richter nicht formell bindend, ebensowenig aber auch eine darauf bezügliche
Eidesdelation. (83.P. D. 298 [265)).
Indes ist nach der deutschen 8.P.O. ein Irrtum des Richters über Inhalt
oder Bedeutung eines ausländischen Rechtssatzes kein Revisionsgrund, aber nur wegen
der besonderen Vorschrift des 849 (5811), vach welcher nur aine über den Bezirk des
Berufungsgerichts hinaus, also doch auch in diesem Bezirke geltende Rechtsnorm
revisibel ist. Die Zweckmäßigkeit dieser Beschränkung der Revisivn dürfte zweifelhaft sein.
8. Gewohnheitsrecht im internationalen Privatrecht. Auch im