10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 205
unterblieben oder die Aufgebotsfrist nicht beobachtet worden ist; denn diese Fälle stehen
dem gleich, wenn jemand verurteilt worden ist ohne Zustellung der Klage: die Bekannt—
machung und die Frist gelten beides als die Mittel, um die maßgebende Person zu er—
reichen. Hier kann eine Anfechtung erfolgen; die Anfechtung geschieht in der Form einer
selbständigen Klage, der Ansechtungsklage (F 957 8. P.O.). Eignete sich die Sache nicht
zum Aufgebotsverfahren, so steht das Verfahren dem Falle gleich, wenn sonst das Gericht
ein unrichtiges Verfahren eingeschlagen hat; es wäre also ein Rechtsmittel angemessen,
keine Anfechtung; und ebenso im Fall der sachlichen Unrichtigkeit, wenn jemand un—
richtigerweise für tot erklärt ist. Aber die 8.P.O. läßt auch hier die Anfechtungs-
klage zu. Es ist also ganz ähnlich wie in jenen Rechten, welche Nichtigkeitsklage und
Rechtsmittel verschmolzen. Der Prozeß, der auf Grund der Anfechtungsklage eintritt,
ist ein Parteiprozeß mit künstlicher Parteibildung!. Vgl. hierzu oben S. 88, 102, 152.
Ausgegangen von kleinen Anfängen, ist die Einrichtung des Aufgebotsverfahrens
zum unentbehrlichen Schutzmittel des Verkehrs geworden; ohne sie wären die großartigen
Rechtsgedanken der Inhaberpapiere und der Hypothekenbriefe nicht durchführbar.
1Klagt der für tot erklärte nach seiner Rückkehr selbst, so gilt natürlich 8973f. 3. P.O. nu
rechtsähnlich, und von der Frist des 8 976 kann keine Rede sein.